casum sentit dominus (lat.: frei übersetzt "Den Zufall trägt der Eigentümer"). Der Eigentümer einer Sache muss den Schaden, der zufällig durch Untergang oder Verschlechterung seiner Sache entsteht, grundsätzlich selber tragen. Gegensatz: das Gesetz legt einem anderen eine Ersatzpflicht auf, wie z. B. im Falle der verschuldeten Beschädigung.
Weitere Begriffe : Bewährung | Ausgleichsleistungsgesetz | Bergrecht |
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