Darlehensmakler(Darlehensvermittler) bedürfen nach § 34 c I Nr. 1 a GewO einer gewerberechtlichen Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig (Gewerbe) den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen (Mäklervertrag). Im Einzelnen gelten dieselben Vorschriften wie für Grundstücksmakler. Zum Darlehensvermittlungsvertrag Kreditvertrag (6).
Weitere Begriffe : Streik | Freizügigkeit | Deponie |
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