Kreditvertrag

ist der Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren (Verbraucherdarlehensvertrag) verspricht. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Bauer, H., Der Verbraucherdarlehensvertrag, 4. A. 2003; Staab, H., Der Kreditvertrag, 2002

Vertrag, in dem sich ein Kreditinstitut (Kreditgeber) gegenüber einem Kunden (Kreditnehmer) zu Gewährung eines Kredits zu bestimmten Konditionen verpflichtet. Der Kreditvergabe liegt zumeist ein Darlehensvertrag zugrunde. Je nach Art des Kredits bestehen aber auch andere Vertragsverhältnisse, z.B. ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Hauptpflicht des Kreditnehmers ist die Tilgung und Zinszahlung. Für einen Kreditvertrag sind gegebenenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen, die Vorschriften über den Verbraueherdarlehensvertrag gem. § 491 ff. BGB oder das KWG zu beachten. Kreditverträge werden durch Rückzahlung des Kredits, Zeitablauf oder Kündigung beendet. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sehen ordentliche und außerordentliche Kündigungen vor. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstitutes besteht insbesondere in den Fällen, in denen der Kreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, bei ihm eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder er seiner Verpflichtung zur Stellung oder Verstärkung von Kreditsicherheiten nicht nachkommt.

1.
Die §§ 488 ff. BGB regeln im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher den entgeltlichen Darlehensvertrag (Verbraucherdarlehensvertrag, V., §§ 491 ff. BGB), einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfen (§ 506 BGB), Finanzierungs-Leasingverträge, Teilzahlungsgeschäfte (§§ 507 ff. BGB) und Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB); s. i. e. unten 2, 4. Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB gelten darüber hinaus auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen (sog. Existenzgründungsdarlehen), sofern der Nettodarlehensbetrag oder der Barzahlungspreis nicht über 75 000 EUR liegt (§ 512 BGB). Nach der Rspr. finden die Vorschriften auch auf einen Schuldbeitritt zu einem K. (Schuldmitübernahme, BGHZ 133, 71) sowie auf eine Vertragsübernahme, dagegen nach h. M. (BGH WM 1998, 1120) nicht auf die Übernahme einer (privaten) Bürgschaft zur Absicherung eines Geschäftskredits Anwendung.
Die §§ 488 ff. BGB sind zum Schutz des Verbrauchers zwingend; eine zum Nachteil des Verbrauchers hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 511 S. 1 BGB). Das Gesetz erfasst auch Umgehungsgeschäfte (§ 511 S. 2 BGB, z. B. Aufspaltung in verschiedene, dem Gesetz an sich nicht unterworfene Kleinverträge, s. u. 2, Verdeckung des privaten Charakters der Kreditaufnahme, zunächst nur mietweise Überlassung der Sache bei Erwerbsrecht oder -pflicht nach Ablauf der Miet- oder Leasingzeit, Mietkauf usw.). Eine etwaige Sittenwidrigkeit des K. (s. dort 1, 2, insbes. bei übermäßig hohen Zinsen) bleibt hiervon unberührt. Der Darlehensgeber (Kreditinstitut) hat den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Vertragsabschluss eingehend über den V., seine Einzelheiten und Folgen zu informieren (§ 491 a BGB); die Einzelheiten sind in Art. 247 EGBGB geregelt. Bei der Werbung für V. dürfen nicht einzelne Daten (z. B. ein besonders günstiger Zinssatz) lockvogelartig herausgestellt werden; es ist vielmehr über alle Einzelheiten gleichermaßen zu informieren. Zum K. im Fernabsatz s. Fernabsatzvertrag.

2.
K. ist zunächst jeder Darlehensvertrag, den ein Unternehmer als Kreditgeber (Banken, Händler, Handwerker, auch Freiberufler, soweit nicht im privaten Bereich) mit einem Verbraucher (s. dort über persönliche Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers) als Kreditnehmer abschließt (Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 I BGB). Die Regelung umfasst grdsätzl. alle Arten von Darlehensverträgen, also auch einen Überziehungskredit oder Kontokorrentkredit, das Kreditkartengeschäft sowie alle Formen von Teilzahlungskrediten. Dabei ist unerheblich, ob die Rückzahlung auf einmal oder in Raten vorgesehen ist (anders Abschlagszahlung). Die im folgenden erörterten Vorschriften sind allerdings - ebenso wie für die unter 1. erwähnten Großkredite für die Existenzgründung - nicht anwendbar auf Verbraucherdarlehensverträge, bei denen der auszuzahlende Nettokreditbetrag 200 EUR nicht übersteigt oder die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Wohnraumförderung zu Zinssätzen, die unter den marktüblichen Sätzen liegen, abgeschlossen werden (§ 491 II BGB). Die wesentlichen Bestimmungen sind ferner nicht anwendbar auf V., die gerichtlich oder notariell beurkundet (Form, 1 c) sind (soweit Zinsen und Kosten des Darlehens und eine evtl. Abänderungsmöglichkeit aufgeführt sind, § 491 III BGB). Soweit gleichzeitig ein Haustürgeschäft vorliegt, gilt das für dieses vorgesehene Widerrufsrecht des Verbrauchers auch für einen durch Grundpfandrecht abgesicherten Realkreditvertrag.
Die wesentlichen Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag (V.) sind - abgesehen von den o. g. Ausnahmen - auf eine Vereinbarung entsprechend anwendbar, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen (d. h. durch eine Gegenleistung zu vergütenden) Zahlungsaufschub (Stundung) von mehr als 3 Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe (z. B. Vorauszahlung durch einen Dritten; zu finanzierten Verträgen s. unten 4) gewährt (§ 506 I BGB). Ähnliches gilt für Finanzierungs-Leasingverträge (Leasingvertrag) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (s. aber unten 3). Besonderheiten gelten für Verträge, die die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung (insbes. Dienst- und Werkleistungen, Geschäftsbesorgung) gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Abzahlungsgeschäft, §§ 506 II, 507 BGB; Einzelheiten Teilzahlungsgeschäft) sowie für Verträge auf regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art (Abonnement, z. B. Zeitschriften) oder auf sonst wiederkehrenden Bezug (§ 510 BGB; Einzelheiten Ratenlieferungsvertrag).

3.
Der V. muss schriftlich abgeschlossen werden (auch automatisiert, aber nicht in elektronischer Form; Form, 1 a), § 492 I BGB. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der - vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden - Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen (§ 492 III BGB). In der Urkunde sind insbes. anzugeben: der Nettodarlehensbetrag (d. h. der tatsächlich ausbezahlte Betrag, z. B. ohne Disagio), ggfs. die Höchstgrenze des Darlehens, der Zinssatz, soweit möglich der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen (incl. Zinsen und Kosten), die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens, der sog. effektive Jahreszins (das ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr), die Kosten einer Restschuldversicherung und zu bestellende Sicherheiten (§ 492 II BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB). Diese Formvorschriften gelten auch für eine Vollmacht, die ein Verbraucher zum Abschluss eines V. erteilt (mit Ausnahme einer Prozess- oder notariell beurkundeten Vollmacht, § 492 IV BGB). Sie gelten auch für Finanzierungs-Leasingverträge, nicht aber für die Einräumung eines Überziehungskredits, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine Kosten in Rechnung gestellt und Zinsen nicht in kürzeren Perioden als 3 Monaten belastet werden, sowie für die bloße Duldung einer derartigen Kontoüberziehung. Das Kreditinstitut muss hier jedoch den Darlehensnehmer über die wesentlichen Umstände eines solchen Kredits in Textform (Form, 1 a), auch möglich auf einem Kontoauszug, unterrichten (§ 504 BGB). Für die Form und die nötigen Verbraucherinformationen gelten europäisch einheitliche Standardmuster, gemäß Anl. 3 ff. zu Art. 247 § 2 EGBGB. Zum Versandhandel Fernabsatzvertrag.
Ist die Schriftform insgesamt oder auch nur in einer der genannten Einzelheiten nicht eingehalten, so ist der V. (und eine hierauf gerichtete Vollmacht) nichtig (§ 494 I BGB). Er wird jedoch dessen ungeachtet gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder den Kredit sonst in Anspruch nimmt (Heilung, z. B. wenn die geschuldete Leistung erbracht wird). In diesem Fall ermäßigt sich jedoch die Gegenleistung des Darlehensnehmers (z. B. bei Nichtangabe des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz, Zinsschuld; nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet usw.; Einzelheiten § 494 II, III BGB).
Dem Darlehensnehmer steht bei einem V. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 495 I BGB). Seine auf den Abschluss des V. gerichtete Willenserklärung wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen widerruft (fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt; Angabe eines Grundes ist nicht erforderlich); s. i. e. Verbrauchervertrag, insbes. über den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Abtretung der Forderung aus dem V. ist dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen (§ 496 III BGB). Besonderheiten gelten für den Fernunterricht.

4.
Nicht selten - z. B. beim Autokauf - wird ein K. mit einem anderen Rechtsgeschäft (Kauf, Fernunterricht usw.) in der Weise verbunden, dass der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises oder einer sonstigen Leistung dient und die beiden verbundenen Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Dies ist insbes. dann anzunehmen, wenn der Unternehmer (z. B. Verkäufer) ständig mit einer Bank zur Finanzierung seiner Geschäfte zusammenarbeitet, die Bank auch das zu erwerbende Grundstück vermittelt oder der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder der Durchführung des V. der Mitwirkung des Unternehmers bedient, der auf diese Weise den Kaufpreis (das Leistungsentgelt) direkt oder über den Verbraucher sofort erhält, während der Verbraucher diesen sodann als Kredit abträgt (sog. finanzierter Kauf, Teilzahlungs- oder Kundenfinanzierung, § 358 III BGB). Hier gilt - anders als bei einem reinen Personalkredit (sog. Anschaffungsdarlehen) - zu Gunsten des Verbrauchers (und auch eines etwaigen Gesamtschuldners, z. B. Ehegatte) das Widerrufsrecht (oben 3) auch für den verbundenen Vertrag. Dies bedeutet, dass der Verbraucher nach Widerruf des V. auch nicht mehr an den Kaufvertrag usw., bei dessen Widerruf nicht mehr an den V. gebunden ist (§ 358 I, II BGB). Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss hierauf hinweisen (§ 358 V BGB). Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Kauf- (oder sonstigen) Vertrag zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden (insbes. wegen Mängeln der erworbenen Sache; Gewährleistung). Dieser Einwendungsdurchgriff gilt allerdings nicht bei finanzierten Geschäften bis zu 200 EUR oder bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen. Kommt ein Anspruch auf Nacherfüllung in Betracht (s. insbes. Gewährleistung, 2 a), so kann der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens erst verlangen, wenn diese (z. B. auch bei Wegfall oder Insolvenz des Verkäufers) fehlgeschlagen ist (§ 359 BGB). Zur Art der Finanzierung Teilzahlungskredite.

5.
Soweit der Darlehensnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung auf Grund eines V. in Schuldnerverzug gerät, ist der geschuldete Betrag (pauschal) gemäß § 288 I BGB, d. h. mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (Zinsschuld), sofern nicht im Einzelfall der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweist (§ 497 I BGB). Teilzahlungen des Schuldners, die nicht zurückgewiesen werden dürfen, werden - abweichend von § 367 BGB (Erfüllung) - nach Begleichung etwaiger Rechtsverfolgungskosten erst auf den geschuldeten Betrag (Hauptsache) und zuletzt auf die Zinsen (deren Verjährung deshalb bis zu 10 Jahren gehemmt ist) verrechnet (§ 497 III BGB).
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen: Der Darlehensgeber kann ein in Teilzahlungen rückzahlbares Darlehen nur kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens 2 Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10% (bei Laufzeit über 3 Jahre 5%) des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Schuldnerverzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine mindestens 2wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, er werde anderenfalls die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig stellen (§ 498 BGB). Ab Kündigung entfallen die laufzeitabhängigen Kosten und die Vertragszinsen; es gelten die o. g. Verzugsfolgen. Eine Verwirkungsklausel oder eine Vertragsstrafe darf den Verbraucher nicht schlechter stellen (§ 511 BGB). Entsprechendes gilt beim Teilzahlungsgeschäft (§ 498 BGB).
Eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers ist unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist 2 Monate unterschreitet (§ 499 BGB). Der Darlehensnehmer kann einen unbefristeten V. jederzeit kündigen; die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam (§ 500 BGB). Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist eine Vorfälligkeitsentschädigung auf höchstens 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt (§ 502 BGB).

6.
Sondervorschriften gelten nach §§ 655 a ff. BGB für den Darlehens-(Kredit-)vermittlungsvertrag. Hierunter versteht man einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer (Makler, Handelsvertreter, auch Zweigstelle eines Kreditinstituts) es unternimmt, einem Verbraucher oder Existenzgründer (oben 1, 2) gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen nachzuweisen (§§ 655 a, 655 e II BGB). Der Darlehensvermittlungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und einen bestimmten Mindestinhalt (insbes. über die Vergütung) enthalten; anderenfalls ist er nichtig (§ 655 b BGB). Der Verbraucher ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (nicht: sonstiger Nebenentgelte außer erforderlicher Auslagen des Vermittlers, § 655 d BGB) nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises das Darlehen an den Verbraucher geleistet und ein Widerruf (oben 3) nicht mehr möglich ist (§ 655 c I BGB). Dient der Darlehensvertrag mit Wissen des Vermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung), entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins (oben 3) nicht erhöht (§ 655 c II BGB). Auch von diesen Vorschriften kann zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden (auch keine Umgehung durch anderweitige Gestaltungen), § 655 e I BGB.

7.
Prozessuales: Einen einheitlichen Gerichtsstand (ausschließlich am Wohnsitz des Darlehensnehmers) sieht das Gesetz als solchen nicht vor. Eine von der gesetzlichen Regelung der §§ 12, 13 ZPO (für eine Klage des Darlehensgebers ist das Gericht am Wohnsitz des beklagten Darlehensnehmers örtlich zuständig) abweichende Zuständigkeitsvereinbarung wäre jedoch, soweit der Verbraucher nicht ausnahmsweise Kaufmann ist (Existenzgründungsdarlehen, s. o. 1), unzulässig. Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn der - im Antrag anzugebende - effektive Jahreszins (oben 3) den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt (§ 688 II Nr. 1 ZPO; § 28 EGZPO); im Übrigen sind Haupt- und Nebenforderungen im Antrag gesondert und einzeln zu bezeichnen (§ 690 I Nr. 3 ZPO).




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