Dauerarrest
Jugendarrest.
(§ 16 IV JGG) ist im Jugendstrafrecht der Arrest von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen Dauer. Er ist Jugendarrest und damit Zuchtmittel des Jugendstrafverfahrens. Er hat nicht die Rechtswirkung einer Strafe. Lit.: Schwegler, K., Dauerarrest, 1999
Jugendarrest.
Jugendarrest.
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