Jugendarrest
kurzfristiger Freiheitsentzug; strengstes der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Zuchtmittel. J. ist keine Strafe, wird daher auch nicht im Strafregister, sondern nur im Erziehungsregister (Bundeszentralregister) vermerkt. Besteht entweder in Freizeitarrest (bis zu 4 wöchentliche Freizeiten), Kurzarrest (bis zu 6 zusammenhängende Tage; wird verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden) oder Dauerarrest (1 bis 4 Wochen).
keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel des JugendgerichtsG.es für Jugendliche, evtl. Heranwachsende. J. wird in der Erziehungskartei eingetragen. Er wird verhängt als Freizeitarrest an 1 bis 4 Wochenenden, als Kurzarrest bis zu 6 Tagen, als Dauerarrest von 1 bis 4 Wochen (§ 16 JugendgerichtsG). J. wird nach der JugendarrestvollzugsO vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter.
(§ 16 JGG) ist der kurzfristige Freiheitsentzug mit zugleich sühnendem und erzieherischem Charakter. Er ist ein Zuchtmittel, keine Jugendstrafe. Er kann Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest sein. Lit.: Meyer-Höger, M., Der Jugendarrest, 1998
Kurzzeitiger Freiheitsentzug als Rechtsfolge im Jugendstrafverfahren mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter (§ 16 JGG). Er soll dem Jugendlichen die Möglichkeit zur Auseinandersetzung mit sich selber geben. Er kommt nur in Betracht im Bereich mittlerer Schwere bis an die Grenze zur Jugendstrafe. Bei Bagatelldelikten scheidet er hingegen wie auch bei besonders schweren Taten aus. Es gibt drei Formen des Jugendarrestes:
— Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit eines Jugendlichen bemessen und auf eine oder zwei Freizeiten beschränkt. Wöchentliche Freizeit ist die Zeit von der Beendigung der Arbeit am Ende der Woche bis zum Beginn der Arbeit in der nächsten Woche. Neben dem Dauerarrest eine der häufigsten Arrestformen.
— Der Kurzarrest ist eine in der Praxis seltene Arrestform, bei welcher ein Arrest über wenige Tage zusammenhängend vollstreckt wird. Der Kurzarrest stellt einen Ersatz für den Freizeitarrest dar. Von ihm wird Gebrauch gemacht, wenn ein zusammenhängender Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich (§ 16 Abs. 3 JGG).
— Der Dauerarrest ist die intensivste Form des Jugendarrestes, bei welcher der Täter zwischen einer und vier Wochen dem Arrest unterliegt. Da sich nach drei Wochen häufig eine gewisse Abstumpfung beim Täter einstellt, ist eine Verkürzung der Vollstreckung nach § 87 Abs. 3 JGG möglich.
Der Arrestvollzug unterscheidet sich von den üblichen\'freiheitsentziehenden Maßnahmen insbesondere durch seine Zielsetzung, da hierbei vor allem das Ehrgefühl der Jugendlichen geweckt werden soll und versucht wird, ihnen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass sie für das von ihnen erbrachte Unrecht einzustehen haben. Dieses Ziel wird insbesondere geprägt von dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechtes.
ist das strengste der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Zuchtmittel. Diese werden verhängt, wenn die Jugendstrafe als schwerste strafrechtliche Reaktion nicht erforderlich erscheint, dem Jugendlichen aber zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 JGG). Der J. ist keine Strafe; er wird nicht im Strafregister, sondern im Erziehungsregister vermerkt. Er wird als Freizeitarrest für 1 oder 2 wöchentliche Freizeiten (Einschließung jeweils am Wochenende), als Kurzarrest bis zu 4 Tagen oder als Dauerarrest von 1 bis zu 4 Wochen verhängt (§ 16 JGG). Er wird in besonderen Anstalten oder Arresträumen vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Vollzugsort (§ 90 JGG). Den Vollzug des J. regeln die JugendarrestvollzugsO i. d. F. vom 30. 11. 1976 (BGBl. I 3270) m. Änd. und die bundeseinheitlichen Richtlinien der Länder vom 1. 7. 1977, insbes. für Unterbringung und Behandlung des Arrestanten, Verhalten, Arbeits- und Freizeitgestaltung, Leibesübungen, Gesundheitsfürsorge, Hausstrafen usw.
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