Deckungskauf liegt vor, wenn der nicht belieferte Käufer einer Ware diese woanders kauft. Hat er gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (z. B. bei Verzug), so kann er von ihm den Preisunterschied verlangen (konkrete Schadensberechnung). Ersatz wegen eines bes. ungünstigen D.s kann der Käufer nicht verlangen. Kommt es beim Verkauf der durch den D. erworbenen Ware durch den Käufer zu einem Gewinn für ihn, so bleibt der Schadensersatzanspruch in voller Höhe bestehen.
Weitere Begriffe : Rückversicherer/Rückversicherung | Verlagsrecht | Europastraßen |
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