Deckungsklausel oder Revalierungskl., gibt im Wechselrecht an, wie der Bezogene für seine Zahlung Deckung erhalten soll. Für die Gültigkeit des Wechsels hat sie keine Bedeutung.
Weitere Begriffe : Triumvim | Betriebsurlaub | international privatrechtliche Gerechtigkeit |
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