Destinatär
Nutzniesser einer Stiftung.
([M.] Festgestellter) ist bei einer Stiftung der Bezugsberechtigte oder Genussberechtigte, dessen Rechtsstellung von der Gestaltung der durch das Stiftungsgeschäft bestimmten Verfassung der Stiftung abhängt (§ 85 BGB). Lit.: Blydt-Hansen, K., Die Rechtsstellung der Destinatäre, 1998
ist der Bezugsberechtigte bei einer Stiftung des Privatrechts. Da diese - anders als der Verein - nicht körperschaftlich organisiert ist, stehen dem D. Mitgliedschaftsrechte an der Stiftung nicht zu.
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