Deutscher Volkszugehöriger Angehöriger der deutschstämmigen Bevölkerung ausserhalb des Reichsgebietes von 1937. D. V. ist nach § 6 des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimatzum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. -Statusdeutscher.
Weitere Begriffe : Zufallsfund | depositum irregulare | affirmativ |
MMnews
|