Statusdeutscherein Deutscher im Sinn des GG.es, der aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; auch Volksdeutsche. Erwerb (z.B. durch Geburt) und Verlust (z. B. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag) der Rechtsstellung eines Deutschen werden entsprechend dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz behandelt. Die Rechtsstellung entspricht völlig der eines deutschen Staatsangehörigen, ist nach der Rechtsprechung jedoch durch Art. 16 Abs. 1 GG nicht gegen Entzug und Verlust bei Eintritt von Staatenlosigkeit verfassungsrechtlich geschützt. Die Statusdeutschen haben einen gesetzlichen Einbürgerungsanspruch, von dem immer stärker Gebrauch gemacht wird, seit die Rückkehr in die Heimatländer unwahrscheinlich geworden ist.
Weitere Begriffe : Vertragsübernahme | Prüfröhrchen | Generalhandel |
MMnews
|