Dienstbarkeiten
Diese werden grundsätzlich nur an Grundstücken bestellt. Dienstbarkeiten anderer Art im Rechtssinne gibt es nicht. Unterschieden wird zwischen den Grunddienstbarkeiten, dem Niessbrauch, der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einem Dauerwohn- und Nutzungsrecht. Die Dienstbarkeiten sind nur dann rechtsgültig, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Sie beschränken die Rechte desjenigen, der Dienstbarkeiten dulden muss, zugunsten des Anspruchsberechtigten.
Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit. S. a. Nießbrauch; für das Gebiet ehem. DDR s. Mitbenutzungsrechte.
beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück (bzw. beim Nießbrauch auch an beweglichen Sachen und Rechten). Es beschränkt den Eigentümer in der Nutzung einer Sache oder in der Ausübung seiner Rechte zu Gunsten einer beschränkten Nutzung durch eine andere Person (z.B. Recht, einen Weg über ein anderes Grundstück zu benutzen). D. sind die Grunddienstbarkeit, der Nießbrauch und die beschränkte persönliche D. (entspricht der Grunddienstbarkeit, steht jedoch einer bestimmten Person zu, nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks).
ist ein beschränktes dingliches Recht an einer Sache oder einem Recht, das den Eigentümer in einzelnen Beziehungen in der Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte an dieser beschränkt. Zu den D. gehören die Grunddienstbarkeiten (§§1018 ff. BGB), der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB).
Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
(Servitut) ist das beschränkte dingliche Recht an einer Sache (§§ 1018ff. BGB), das den Eigentümer der Sache zugunsten des Berechtigten in einzelnen Beziehungen in der Benutzung der Sache oder in der Ausübung seiner Rechte beschränkt. D. ist die Grunddienstbarkeit (an Grundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers, z.B. Wegerecht), der Nießbrauch (an Sachen, Rechten oder einem Vermögen) und die beschränkte persönliche D. (an einem Grundstück, § 1090 BGB, nicht übertragbar). Die D. steht als dingliches Recht im Gegensatz zu schuldrechtlichen Rechten wie etwa der Pacht. Lit.: Trübe, C., Sicherungsdienstbarkeit, 2001; Ahrens, C. , Dingliche Nutzungsrechte, 2. A. 2007
die dingliche Belastung i. S. d. §§ 10181093 BGB an einem Grundstück oder an beweglichen Sachen oder an Rechten sowie am Vermögen, welche auf ein Dulden (der Benutzung oder Nutzungsziehung durch den Berechtigten) oder Unterlassen (tatsächliche Handlungen, Rechtsausübung) gerichtet ist. Abhängig von Art und Inhalt der Belastung ist zwischen Grunddienstbarkeit (§§1018-1029 BGB), Nießbrauch (§§ 1030-1089 BGB) und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit (§§ 1090-1093 BGB) zu unterscheiden.
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