Rechtsausübungist die Verwirklichung eines Rechtssatzes, insbesondere eines in einem Rechtssatz gewährleisteten subjektiven Rechtes. Diese hat allgemein nach Treu und Glauben zu erfolgen. Setzt sich der Handelnde hierzu in Widerspruch, begeht er unzulässige R. (z.B. Aufrechnung gegen Forderung aus Treuhandverhältnis). Rechtsmissbrauch Lit.: Mader, P., Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 1996 (Österreich)
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