Dingliche Haftung Ein Begriff des Sachenrechts, der besagt, dass der Eigentümer einer Sache es dulden muss, dass sich der Inhaber eines Pfandrechts an der Sache durch deren Verwertung befriedigt. Die abstrakte Natur der dinglichen H. wird dann deutlich, wenn der Eigentümer nicht zugleich der persönliche Schuldner ist (z. B. der Ehemann nimmt allein ein Darlehen auf und die Ehefrau bestellt dem Darlehensgeber auf ihrem Grundstück eine, zur Sicherung des Darlehens, Hypothek).
Weitere Begriffe : Ersatzanspruch | ultra posse nemo obligatur | Auffangstreitwert |
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