Dingliche Surrogation bedeutet, daß an die Stelle eines Gegenstandes oder eines Vermögens kraft Gesetzes mit dinglicher Wirkung ein Ersatz (Surrogat) tritt. Es bedarf keines gesonderten Übertragungsaktes. Beispiele sind §§718 11, 1247 S.2, 1287, 1370,2019,2111 BGB.
Weitere Begriffe : Grunddienstbarkeit | Nennbetragsaktie | Richterwahl(ausschüsse) |
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