Dinglicher Anspruch

wird ein Anspruch genannt, der sich auf ein dingliches Recht (z. B. Eigentum, Hypothek) stützt.

Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht ergibt. Sinn und Zweck dinglicher Ansprüche ist es, das jeweilige dingliche Recht (z. B. Eigentum) zu verwirklichen. Kennzeichnend für sie ist ihre Untrennbarkeit von dem dinglichen Recht, zu dessen Durchsetzung sie bestehen.

ist der Anspruch, der sich aus einem dinglichen Recht ergibt, z. B. aus dem Eigentum der Eigentumsherausgabeanspruch.




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