Diplomatenrecht1. sprachgebräuchlich: Bezeichnung für das Gesandtschaftsrecht und Konsularrecht (Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen). 2. Diplomatenrecht i. e. S. beschränkt sich allein auf das Gesandtschaftsrecht, da den konsularischen Vertretungen grundsätzlich keine diplomatischen Funktionen zukommen.
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