Doktorgrad

doctor

ist neben dem Diplomgrad der praktisch wichtigste der akademischen Grade. Er wird von den Universitäten und den mit Promotionsrecht ausgestatteten (wissenschaftl.) Hochschulen (nicht von Fachhochschulen) verliehen. Je nach der Fachrichtung unterscheidet man den Doktor der Theologie (Dr. theol., auch „D.“), der Rechte (Dr. jur.), der Medizin (Dr. med.), der Philosophie (Dr. phil.), der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.), den von den Technischen Hochschulen verliehenen Dr.-Ing. u. a. Die Voraussetzungen für die Erlangung des D. (i. d. R. wissenschaftliche Arbeit und mündliche Prüfung) und das Verfahren sind in den Promotionsordnungen der einzelnen Hochschulen geregelt. Der D. ist strafrechtlich geschützt und kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden (akad. Grade).

Das unbefugte Führen des D. ist nach § 132 a StGB strafbar. Die Vorschrift erfasst auch das unbefugte Führen einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als handle es sich um den D. oder als sei dieser dem Doktoranden bereits verliehen (z. B. „Dr. designatus“). Über die Strafbarkeit bei Vermittlung eines ausländ. D. akademische Grade.




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