Promotionsrecht

das Recht der Universitäten und ihrer Fakultäten, den Doktortitel zu verleihen; Teil des Selbstverwaltungsrechts. Rigorosum.

ist das Recht zur Verleihung der Würde eines Doktors (akademische Grade, Hochschulgrade). Es steht den einzelnen Fakultäten (Fachbereichen) der Universitäten und ihnen im wissenschaftlichen Rang gleichgestellten Hochschulen zu. Nichtstaatliche (z. B. kirchliche) Hochschulen sowie Fachhochschulen besitzen kein P. Die Doktorwürde wird gemäß der Satzung der Hochschule (des Fachbereichs) auf der Grundlage der vom Fachbereich erlassenen Promotionsordnung verliehen. Die ordentliche Verleihung hat die Anfertigung einer selbständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und die Ablegung einer mündlichen Prüfung zur Voraussetzung; sie ist an die Erfüllung weiterer durch die Promotionsordnung aufgestellter Bedingungen gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbes. wegen sonstiger anerkannter besonderer wissenschaftlicher Leistungen, kann der Fachbereich die Würde eines Doktor honoris causa (Dr. h. c.) verleihen (Ehrenpromotion).




Vorheriger Fachbegriff: Promotion | Nächster Fachbegriff: Promotionsverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen