Dreiklassenwahlrecht

ungleiches Wahlsystem im
Königreich Preussen bis 1918; dabei wurden die Wähler entsprechend ihrer Steuerleistung, praktisch also nach ihrem Vermögen, in 3 Abteilungen aufgeteilt, die je gleiches Stimmgewicht hatten und gleich viele Wahlmänner bestimmten. Durch dieses D. war das Übergewicht der vermögenden Schichten gesichert.

ist das (z.B. in Preußen von 1849 bis 1918 geltende,) die Wähler nach der Steuerleistung in (drei) Klassen einteilende Wahlrecht. Obwohl jede Klasse verschieden viele Wähler umfasste, wählte sie etwa gleich viele Wahlmänner. Dadurch wurden die begüterten Schichten (entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistung) im Verhältnis zu ihrem zahlenmäßigen Anteil an der Bevölkerung bevorzugt. Lit.: Kühne, T., Dreiklassen-Wahlrecht, 1994

Vor dem ersten Weltkrieg bestand in manchen Ländern, insbes. in Preußen, ein nach der Steuerleistung abgestuftes Wahlrecht. Die erste Wählerklasse bestand aus den Wahlberechtigten, die zusammen ein Drittel der direkten Steuern aufbrachten, die zweite Klasse aus den Beziehern weniger hoher Einkommen, die das zweite Drittel aufbrachten, während in der dritten Klasse alle nicht zur Einkommensteuer Veranlagten auf der Grundlage eines niedrigen fiktiven Steuersatzes zusammengefasst waren. Jede Klasse wählte eine im Wesentlichen gleich große Zahl von Wahlmännern, die sodann die Abgeordneten bestimmten. Dieses Wahlsystem, das die wohlhabenden Kreise drastisch bevorzugte, ist mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar.




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