Durchfuhrist nach den Begriffsbestimmungen des Außenwirtschaftsrechts die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch Deutschland, ohne dass sie hier in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen (§ 4 II Nr. 7 AWG); s. a. Transithandelsgeschäfte.
Weitere Begriffe : Adäquanztheorie | Verpflichtungsschein, kaufmännischer | Hochschule |
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