Außenwirtschaftsrecht

ist das den Wirtschaftsverkehr mit nichtdeutschen Wirtschaftsgebieten sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold regelnde deutsche, mittlerweile weitgehend vom europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 133 EGV) überlagerte Recht. Für das außenwirtschaftliche Verfahren gilt das deutsche Außenwirtschaftsgesetz. Es legt Zuständigkeiten und Verfahrensregeln fest. Lit.: Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, hg.v. Bieneck, K., 1998; AWR-Kommentar, hg.v. Wolffgang, H. /Simonsen, O., 2001; Außenwirtschaftsrecht, hg.v. Hucko, E., 9. A. 2003

1.
Zu unterscheiden ist das materielle Außenwirtschaftsrecht und das außenwirtschaftliche Verfahren. Materiell ist das A. so gut wie ausschließlich das Recht der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Drittländern. Die Regelungen für diesen Bereich bezeichnet der AEUV als gemeinschaftliche Handelspolitik. Wegen der inhaltlichen Gestaltung s. dort. Deutsche außenwirtschaftliche Vorschriften wiederholen z. T. (mit lediglich deklaratorischer Wirkung) unmittelbar geltende materielle Regelungen der gemeinschaftlichen Handelspolitik.

2.
Für das außenwirtschaftliche Verfahren, also z. B. Behördenzuständigkeiten, Genehmigungsverfahren, Meldeverpflichtungen usw., gilt überwiegend noch innerstaatliches Recht, in der BRep. ist das hauptsächlich das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. d. F. v. 27. 5. 2009 (BGBl. I 1150) m. Änd. sowie die AußenwirtschaftsVO (AWV) i. d. F. v. 22. 11. 1993 (BGBl. I 1934) m. Änd. Von Bedeutung ist - ergänzt durch die VO zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr (AWZustV) v. 18. 7. 1977 (BGBl. I 1308) m. Änd. - der 2. Teil des AWG (§§ 25-32). Er enthält ergänzende Vorschriften, insbes. Ermächtigungen zum Erlass von Verfahrens- und Meldevorschriften (§§ 26, 26 a) und Zuständigkeitsbestimmungen für den Erlass von Verwaltungsakten (§ 28: für den Waren- und Dienstleistungsverkehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs die Bundesbank, im Bereich der ernährungswirtschaftlichen Marktförderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung). Genehmigungen bedürfen der Schriftform, werden nur auf Antrag erteilt und können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden (§ 30). Ohne erforderliche Genehmigung abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind unwirksam; nachträgliche Genehmigung heilt rückwirkend (§ 31).

3.
Nach § 7 I Nr. 4, II Nr. 6 AWG i. V. m. § 53 AWV kann der Erwerb von mindestens 25 v. H. der Anteile an einem deutschen Unternehmen durch Investoren, die ihren Sitz außerhalb von EU und EFTA haben, untersagt oder mit Anordnungen versehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Erwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit i. S. v. Art. 46, 48 EGV gefährdet ist, was eine tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft voraussetzt. Ziel dieser Regelung ist es, Beteiligungen an wichtigen Industrien durch ausländische Staatsfonds ggf. verhindern zu können. Zuständig ist das BMWT (§ 28 II AWG). Es prüft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsvertrags (der somit auflösend bedingt ist, § 31 III AWG), ob der Erwerb unbedenklich ist; für Untersagung oder Anordnungen ist die Zustimmung der BReg. erforderlich. S. a. Fusionskontrolle, Unternehmenszusammenschlüsse.

4.
Der 3. Teil des Ges. (§§ 33-46 a) enthält Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften, der 4. Teil (§§ 47-52) Schlussvorschriften. Als Straftaten eingestuft sind sicherheits- oder außenpolitisch schwerwiegende Verstöße wie Ausfuhren ohne Genehmigung, mit erschlichener Genehmigung, entgegen rechtlichen Verboten oder UN-Wirtschaftssanktionen (§ 34). Erfasst werden auch Auslandsdelikte Deutscher. Die Außenhandelsstatistik beruht auf dem Ges. über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs v. 1. 5. 1957 (BGBl. I 413) mit DVO i. d. F. v. 29. 7. 1994 (BGBl. I 1993), jeweils m. Änd.

5.
Ohne unmittelbar außenwirtschaftlichen Zielen zu dienen, knüpfen an Tatbestände des A.-Rechts z. B. Vorschriften über Zölle (Zoll), Verbrauchsteuern, gesundheitsrechtliche Vorschriften und Vorschriften über Kriegswaffen an.

6.
S. a. Ausfuhr, Ausfuhrliste, Ausfuhrverbot, Dual-Use-Güter, Einfuhr, Einfuhrliste.




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