Eheähnliches Verhältnis

Im Arbeitsrecht :

Ein zwischen Arbeitsvertragsparteien bestehendes eä. V. schliesst die Wirksamkeit des Vertrags nicht aus (AP 15 zu § 612 BGB). Hat der eine Partner mehrere Jahre Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der erkennbaren Erwartung o. Vereinbarung erbracht, er werde als Erbe eingesetzt, so hat er bei Fehlgehen dieser Erwartung einen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeitsleistungen gern. § 612 BGB (fehlgegangene Vergütungserwartung), für dessen Geltendmachung das Arbeitsgericht zuständig ist (BGH AP 15 zu § 850h ZPO). Die Verjährung solcher Ansprüche beginnt erst mit dem Tode des AG (AP 2 zu § 146 KO, AP 15, 20, 22, 23, 26 zu § 612 BGB). Ein Vergütungsanspr. Erwächst wenlaalls, wenn die Parteien sich über den Geldwert der Arbeitsleistungen einig sind u. das eä. V. aufgelöst wird.




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