Eheverfehlung

Schwere E.en eines Ehegatten, die die Ehe unheilbar zerrütten, sind für den anderen Scheidungsgrund (Ehescheidung). E.en sind z. B. Misshandlungen, grobe Beschimpfungen, grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs, Ausplaudern von Intimitäten, grundloses Verlassen, Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten, Impotenz. Wer selbst eine E. begangen hat, kann wegen E.en des anderen die Scheidung nicht verlangen, wenn wegen des Zusammenhangs der beiderseitigen Verfehlungen die Scheidung bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist; § 43 EheG, Verzeihung.




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