Misshandlung
-Körperverletzung; M. des Erblassers berechtigt diesen zur Entziehung des Pflichtteils (Pflichtteilentziehung).
ist die üble, unangemessene Behandlung. Körperliche M. (§ 223 StGB) ist die üble, unangemessene Behandlung eines anderen Menschen, durch die das körperliche Wohlbefinden des anderen Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (z. B. Ohrfeige). Die M. ist eine Begehungsform der Körperverletzung. Lit.: Eigenwald, A., Kindesmisshandlung, 2003
Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine Pflichtverletzung des Vorgesetzten erfasst (§ 30 WStG). Bestraft wird ein Soldat oder Zivilist, wenn dieser militärischer Vorgesetzter ist, der einen Untergebenen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Ebenso wird bestraft, wer die Tat fördert oder pflichtwidrig duldet.
Körperverletzung, militärische Straftaten.
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