Ehezeit Zur Errechnung des Versorgungsausgleichs muss exakt eine Ehezeit festgelegt werden. Sie beginnt immer am 01. des Monats der Eheschliessung, auch wenn diese erst am 31. des Monats erfolgt ist. Die Ehezeit endet im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit dem letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird. Erhält der sogenannte Antragsgegner den Scheidungsantrag vom Gericht z.B. am 31. Oktober eines Jahres, dann endet die Ehezeit am 30. September dieses Jahres. Der
Weitere Begriffe : Fachaufsichtsbeschwerde | Feuerbestattung | Rechtsanwendungsgleichheit |
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