Ehezeit

Zur Errechnung des Versorgungsausgleichs muss exakt eine Ehezeit festgelegt werden. Sie beginnt immer am 01. des Monats der Eheschliessung, auch wenn diese erst am 31. des Monats erfolgt ist. Die Ehezeit endet im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit dem letzten Tag des Monats, bevor der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird. Erhält der sogenannte Antragsgegner den Scheidungsantrag vom Gericht z.B. am 31. Oktober eines Jahres, dann endet die Ehezeit am 30. September dieses Jahres. Der
Versorgungsausgleich muss also auch nur bis zu diesem Tag errechnet werden. An nachfolgenden Änderungen von Rentenanwartschaften nimmt kein Ehepartner mehr teil.




Vorheriger Fachbegriff: Ehewohnungssachen | Nächster Fachbegriff: Ehezeitanteil


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen