Eheschließung

Grundsätzlich muss die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattfinden, denn nur dadurch erlangt sie Rechtsgültigkeit. Man spricht vom "Prinzip der Zivilehe". Eine anschließende kirchliche Zeremonie hat für die Wirksamkeit einer Heirat keine Bedeutung. Die Verlobten wenden sich an den Standesbeamten, in dessen Bezirk einer der beiden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. So steht Paaren häufig die Auswahl unter mehreren Standesbeamten frei. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen. Eines Aufgebots im Sinn einer Veröffentlichung. der Heiratsabsicht zur Ermöglichung von Einwänden bedarf es nicht mehr. Einer Eheschließung können Eheverbote entgegenstehen. Stellt der Standesbeamte entsprechende Sachverhalte fest, muss er die Eheschließung verweigern. Werden solche Sachverhalte erst nach der Heirat bekannt, kann die Ehe auf Antrag wieder aufgehoben werden. Nicht geheiratet werden darf z. B. bei schon bestehender Ehe (Bigamie), zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind soll eine Ehe nicht geschlossen werden, das Familiengericht kann jedoch eine Befreiung von dieser Auflage erteilen.

Ausländer müssen in der Regel ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen — eine Bestätigung des Heimatlandes darüber, dass es für die Heirat nach dortigem Recht kein Hindernis gibt. Auf Antrag darf jedoch der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen hiervon Befreiung erteilen, etwa bei Staatenlosen oder Personen, deren Heimatland keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt.

§§ 1310 ff. BGB

die Eingehung der Ehe vor einem Standesbeamten. Es gilt das Prinzip der obligatorischen Zivilehe; eine kirchliche Trauung darf grds. erst nach der staatlichen E. stattfinden. Der E. soll ein Aufgebot vorausgehen. Die E. erfolgt in der Form, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit unbedingt und unbefristet erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen; Ehenichtigkeit.

Siehe auch: Ehe

(§§ 1310ff. BGB) ist die Vereinbarung der Eingehung der Ehe. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit - ohne Bedingung oder Zeitbestimmung - erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Von der weltlichen E. ist die kirchenrechtliche, nach kirchlichem Recht erforderliche E. zu trennen, die der weltlichen E. grundsätzlich nicht vorangehen darf (§ 67 PStG, Ordnungswidrigkeit des Trauenden). Lit.: Wagenitz, T./Bornhofen, //., Handbuch des Eheschließungsrechts, 1998

ist ein familienrechtlicher Vertrag, der an bestimmte Formen gebunden ist. Das BGB regelt seit dem 1.7. 1998 (bis dahin galt das sog. Ehegesetz) das Recht der Eheschließung. Die Ehe wird nach § 1310 BGB dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Erforderlich ist (§ 1311 BGB) die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit, eine Vertretung ist (selbstverständlich) unzulässig. Erst nach der staatlichen Vermählung darf eine kirchliche Trauung stattfinden. Zuständig sind die Familiengerichte auch für Verfahren aus Anlass der Eheschließung. Insoweit geht es um die Befreiung von Eheschließungshindernissen (ein Ehegatte ist noch nicht volljährig, § 1303 BGB), Befreiung von Eheverboten (§ 1308 BGB) und Zustimmung zur Bestätigung einer aufhebbaren Ehe (§ 1315 Abs. 1 S.1 Nr.1 i. V. m. § 1315 Abs. 1 S.3 BGB). Personen gleichen Geschlechts können statt einer Ehe eine eheähnliche Lebenspartnerschaft eingehen (Lebenspartnerschaft, eingetragene).

In Deutschland gilt seit 1875 das Prinzip der obligatorischen Zivilehe. Eine wirksame Ehe kommt nur zustande, wenn die E. vor dem Standesbeamten stattgefunden hat (§ 1310 I BGB, sonst Nichtehe). Die kirchliche Trauung soll grundsätzlich erst nach der staatlichen E. vorgenommen werden und hat (allein) nicht die Rechtswirkungen einer Zivilehe; wie bei einer sonstigen eheähnlichen Gemeinschaft besteht insbes. kein Anspruch auf Unterhalt, Versorgungs- und Zugewinnausgleich oder Ehegattensplitting. Zuständig für die E. ist jedes deutsche Standesamt (§ 11 PStG). Das früher (zwecks Bekanntwerden etwaiger Ehehindernisse) grdsätzl. erforderliche vorherige Aufgebot der Verlobten ist ersatzlos entfallen; sie haben lediglich ihre beabsichtigte E. bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 12 PStG). Dieser hat zu prüfen, ob der E. ein Ehehindernis (Eheverbote oder ein sonstiger Grund zur Eheaufhebung) entgegensteht (§ 13 PStG). Vor der E. soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen (Name der Familie) bestimmen wollen (§ 14 PStG). Von Ausländern, soweit auf sie nicht nach Art. 13 II EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist (z. B. ein Verlobter ist Deutscher oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), soll er ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatlandes verlangen, d. h. ein Zeugnis darüber, dass der E. kein in den Gesetzen ihres Heimatlandes begründetes Ehehindernis entgegensteht (vgl. zum Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. 9. 1980 das G vom 5. 6. 1997, BGBl. II 1086); hiervon kann aber der zuständige Oberlandesgerichtspräsident Befreiung erteilen (§ 1309 BGB). Besitzt keiner der beiden Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann die Ehe ausnahmsweise auch vor einer von dem ausländischen Staat ordnungsgemäß ermächtigten Person, z. B. einem Konsul, in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden (Art. 13 III 2 EGBGB). Zum Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen zur E. im Ausland s. § 39 PStG. Über die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen hinkende Ehe. S. ferner das internationale Übereinkommen vom 10. 12. 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von E.en (BGBl. 1969 II 161) sowie Haager Eheschließungsabkommen. Zur gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Lebenspartnerschaft.

Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der E. nicht verweigern, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; er muss sie aber verweigern, wenn ein Grund zur Eheaufhebung offenkundig ist (§ 1310 I 2 BGB). Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich, bei gleichzeitiger Anwesenheit (also keine Ferntrauung oder Handschuhehe), unbedingt und unbefristet erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310 I, 1311 BGB); ein Verstoß hiergegen führt grundsätzlich zur Eheaufhebung (§ 1314 I BGB). Der Standesbeamte soll bei der E. die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem sie diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die E. kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen (Trauzeugen) erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. Die E. ist im Eheregister einzutragen (§ 15 PStG). E. im Ausland oder vor einer hierzu ermächtigten Person (z. B. Konsul) können dort auf Antrag gleichfalls nachträglich eingetragen werden (§ 34 PStG).

Im Gebiet der ehem. DDR gelten diese Vorschriften - ebenso wie die über Ehefähigkeit, Eheverbote und Eheaufhebung - erst für E. nach dem Beitritt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 11 zum Einigungsvertrag). Die Wirksamkeit vor dem 3. 10. 1990 geschlossener Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht, insbes. nach dem Familiengesetzbuch der DDR v. 20. 12. 1965 (GBl.-DDR 1966 I 1) m. Änd. (DDR-Schönfelder Nr. 30).
Die in Deutschland staatlich allein anerkannte Zivilehe wird dadurch geschlossen, dass
die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, § 13 EheG, Heiratsbuch. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Vor der Trauung soll das Aufgebot ausgehängt werden, um Eheverbote festzustellen. Trauzeugen sind üblich, aber nicht erforderlich. Ausländer benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis. Ferntrauung, Handschuhehe, Kriegstrauung, nachträgliche E. v. Gefallenen, Nottrauung, kirchliche Trauung. Familienbuch, Heiratsbuch.




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