Eidesmündigkeit
tritt mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein (§ 363 Nr. 1 ZPO, § 60 Nr. 1 StPO).
(§§ 393 ZPO, 60 Nr. 1 StPO) ist die altersbedingte und geistesbedingte Berechtigung, einen Eid zu leisten (Vollendung des 16. Lebensjahrs, genügende Vorstellung von der Bedeutung des Eids).
Vereidigung.
ist die Fähigkeit, eine Aussage vor Gericht durch Eidesleistung zu bekräftigen; sie tritt im Zivilprozess mit Vollendung des 16. Lebensjahres, im Strafprozess mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 393 ZPO, § 60 Nr. 1 StPO).
Eidesmündigkeit
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