Vereidigung
die Bekräftigung einer Aussage durch einen Eid. Vorgesehen insbes. bei Zeugen, Sachverständigen, Parteien (Partei Vernehmung), Dolmetschern, Beamten und Richtern. Im Strafverfahren ist die eidliche Zeugenvernehmung die Regel, während in anderen Verfahrensarten Zeugen meist uneidlich vernommen werden. Vgl. auch Meineid und Falscheid.
ist in einer Reihe von Fällen vorgesehen; bei Richtern nach § 38 DRiG, bei Ministern u. Staatsoberhäuptern nach dem Grundgesetz bzw. den Verfassungen der Länder, Schöffen u. Geschworene nach §§ 51, 84 GVG. Der Eid wird geleistet vor Antritt des Dienstes bzw. vor Aufnahme des Amtes. - Die Verfahrensordnungen hingegen kennen nur den Nacheid als Beteuerung der Richtigkeit der gemachten Aussage. Die Eidesformel (Eidesform) ist in den Verfahrensordnungen wörtlich vorgeschrieben u. enthält jeweils die Worte "Ich schwöre". Der Eid kann mit od. ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden (vgl. § 61 c StPO, § 481 ZPO). Vereidigt werden Zeugen (§§ 391 ff. ZPO, 59 ff. StPO), Sachverständige (§§ 410 ZPO, 79 StPO), Parteien (§ 452 ZPO), Dolmetscher (§ 189 GVG). Im Strafverfahren ist eidliche Vernehmung der Zeugen die Regel (Vernehmung im Strafverfahren), soweit nicht von der Vereidigung abgesehen werden kann (Vereidigung, Absehen von-) od. ein Vereidigungsverbot vorliegt. V. ist bei Bagatellsachen (§ 62 StPO) u. im Bussgeldverfahren (§ 48 OWiG) Ausnahme. In den übrigen Verfahren steht V. der Zeugen u. Sachverständigen im Ermessen des Gerichts. Verschiedenen Personen steht ein Eidesverweigerungsrecht zu. Zeugen u. Sachverständige sind schon vor ihrer Vernehmung über Folgen einer Falschaussage u. eines Falscheides zu belehren.
(z. B. § 478 ff. ZPO) ist die Ablegung bzw. Abnahme eines Eides zur Bekräftigung einer Aussage durch einen Eid. Die V. kann jeden Menschen betreffen, der einen Beitrag leistet, der für die Wahrheitsfindung bedeutsam ist. Die V. erfolgt durch das Gericht. Bei ihr schwört der Vereidigte, die Wahrheit zu sagen. Die vorsätzlich falsche Aussage entgegen dem Eid ist als Meineid strafbar (§ 154 StGB). Lit.: Park, T., Die Vereidigung von Zeugen im Strafprozess, JuS 1998, 1039
Grundsätzlich die Versicherung der Wahrheit einer Zeugen- und Sachverständigenaussage oder Parteivernehmung durch Eid, d. h. in besonders feierlicher Form. Die Eidesleistung setzt gemäß §§ 393 ZPO, 60 StPO Eidesmündigkeit (ab Vollendung des 16. Lebensjahres) und Eidesfähigkeit (Verstandesreife und Vorstellung von Wesen und Bedeutung des Eides) voraus. Vereidigungsverbote bestehen des Weiteren für Zeugen im Strafprozess, bei denen Tat- oder Teilnahmeverdacht besteht (§ 60 Nr.2 StPO), sowie im Zivilprozess für Personen, die wegen vorsätzlich begangenem Eidesdelikt rechtskräftig bestraft worden sind (§ 452 Abs. 4 ZPO). In bestimmten Fällen, insbesondere bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts, besteht ferner ein Recht zur Eidesverweigerung. Geleistet wird der Eid i. d. R. als Nacheid(assertorischer Eid), d. h. im Anschluss an die Aussage. Hinsichtlich der Eidesformel ist zu differenzieren:
— Der Zeuge und die Partei bekunden, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben (§§392 S.3, 452 Abs. 2 ZPO; § 66c StPO). § 66c StPO regelt darüber hinaus die Möglichkeit, den Eid mit oder ohne religiöser Beteuerung zu leisten.
— Der Sachverständige bekundet, dass er sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet habe bzw erstatten werde (§ 410 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 79 Abs. 2 2. Hs. StPO). Bei allgemein vereidigten Sachverständigen genügt die Berufung auf den geleisteten Eid (§ 410 Abs. 2 1. Hs. ZPO; § 79 Abs. 3 StPO).
Im materiellen Strafrecht ist der erhöhte Beweiswert einer beeideten Aussage durch die Strafbarkeit des Meineids abgesichert.
Strafprozessrecht: Im Ermittlungsverfahren ist die Vereidigung gemäß § 62 StPO zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht oder der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 StPO vorliegen. § 59 Abs. 1 StPO wurde durch das Justizmodernisierungsgesetz geändert. Während die Vereidigung zuvor der gesetzliche Regelfall war und ein Absehen von Vereidigung gemäß § 61 StPO a. F. nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kam, wurde die Vorschrift der Rechtswirklichkeit angepasst und sieht nunmehr eine Vereidigung von Zeugen nur für den Fall vor, dass das Gericht diese wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Angehörige mit
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO dürfen die Eidesleistung gemäß § 61 StPO verweigern. Einzelheiten der Eidesleistung regeln §§ 64 ff. StPO. Für den Sachverständigen gelten gemäß § 79 Abs. 1 StPO entsprechende Bestimmungen.
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozess ist die Vereidigung (die ZPO verwendet den Begriff der Beeidigung) der
Ausnahmefall. Verpflichtet zur Eidesleistung sind im
Zivilprozess ggf. der Zeuge (§§ 393-395 ZPO), der Sachverständige (§ 410 ZPO) und die zu Beweiszwecken vernommene Partei (§§452, 453 ZPO,
Parteivernehmung). Der Zeuge, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche keine
genügende Vorstellung von der Bedeutung des Eides hat (§ 393 ZPO), ist zu beeidigen, wenn das Gericht
dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage
oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien hierauf
nicht verzichten (§ 391 ZPO). Der Sachverständige ist
regelmäßig zu beeidigen, doch genügt die Berufung auf einen allgemein geleisteten Eid (§ 410 Abs. 2 ZPO,
„vereidigter Sachverständiger”). Die als Beweismittel
vernommene Partei ist nur dann zu beeidigen, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Vernehmung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit zu überzeugen (§ 452 Abs. 1 ZPO, werden beide Parteien zur gleichen Tatsache vernommen, darf nur eine Partei beeidigt werden).
Beeidigung.
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