Eigenjagdbezirk

zusammenhängende Grundflä- che mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft steht. Im E. ist der Eigentümer jagdausübendberechtigt oder der Nutzniesser, wenn ihm die Nutzung des ganzen E.s zusteht; § 7 BundesjagdG. Jagdbezirk.

(§ 7 I BJagdG) ist im Jagdrecht die zusammenhängende Grundfläche mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die sich im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft befindet. Der E. ist ein besonderer Jagdbezirk, der im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht. In einem E. ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt.

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden nach § 7 I BJagdG einen E. In einem E. ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer, an seiner Stelle der Nutznießer (Jagdpacht), wenn ihm die Nutzung des ganzen E. zusteht (§ 7 IV BJagdG).




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