Jagdrecht

Mit dem Besitz des Jagdrechts hat man die ausschließliche Befugnis, in einem bestimmten Gebiet — dem so genannten Jagdbezirk — wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, zu jagen und sich anzueignen. Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege des Wildes verbunden. Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und ist untrennbar mit diesem Eigentum verbunden.
§§ 1, 3 BJagdG

Das Jagdrecht gibt ein besonderes Aneignungsrecht für wilde Tiere. Das ist deshalb erforderlich, weil diese niemandem gehören - es sei denn, sie werden in Gehegen gehalten. Die Jagdbehörden legen Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdrevieres fest, das dann an Privatpersonen verpachtet wird. Der Jagdpächter erhält durch den Zuschlag des Jagdreviers die
Berechtigung; das auf seinem Revier befindliche Wild im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu jagen, und vor allem sich anzueignen. Hat er ein Tier - ein Reh, einen Hirschen - geschossen, so geht das tote Tier in sein Eigentum über. Er kann das Fleisch, die Haut, das Gehörn verkaufen oder selbst behalten. Darüber hinaus gibt es auch noch die berühmten Staatsjagdreviere, in denen die sogenannten Diplomatenjagden durchgeführt werden. Eine Jagdpacht kann nur Personen zugestanden werden, welche die Jägerprüfung abgelegt haben. Schliesslich soll das Wild auch gehegt und es sollen die Schonzeiten eingehalten werden.

Das Jagdrecht ist im wesentlichen im Bundesjagdgesetz geregelt. Danach steht es in sogenannten Eigenjagden (Jagdbezirken, die in Privateigentum stehen) dem Eigentümer, in Genossenschaftsjagden den Jagdgenossen und in Staatsjagden dem Jagdpächter zu. Wer ohne Jagdrecht jagt, kann wegen Wilderei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§292 StGB). Der Jagdberechtigte muß die Jagdvorschriften einhalten (zum Beispiel den Wildbestand in bestimmten Grenzen halten, damit er keine Schäden anrichtet; Schonzeiten beachten). Er muß ferner alle «*Schäden ersetzen, die Wild aus seinem Bestand anrichtet (zum Beispiel an Feldfrüchten).

ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare Tiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen. Das J. ist geregelt durch das BundesjagdG. Jagdschein, Hetzjagd, Treibjagd; vergl. auch Wilderei.

in objektivem Sinn ist die Gesamtheit der die Jagd betreffenden Rechtssätze. J. in subjektivem Sinn (§ 1 BJagdG) ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem J. unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Es steht untrennbar vom Eigentum dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu (§ 3 BJagdG), kann also nicht selbständiges dingliches Recht sein, seine Ausübung kann aber den Gegenstand eines Pachtvertrags bilden. Lit.: Lorz, A./Metzger, E./Stöckel, H., Jagdrecht, Fischereirecht, 3. A. 1998; Blase, Deutsches Jagdrecht, CD- ROM, 1998; Kümmerte, G., Jagdrecht in Baden- Württemberg, 10. A. 2006; Kopp, R., Das Jagdrecht im Lande Hessen, 8. A. 2000

1. Das Jagdrecht im objektiven Sinne ist auf Bundesebene geregelt im BundesjagdG i. d. F. v. 29. 9. 1976 (BGBl. I 2849) m. Änd. Ferner gibt es in allen Ländern Jagdgesetze, z. B. das Bayerische Jagdgesetz v. 13. 10. 1978 (GVBl. S. 678) m. Änd. Das BJagdG wurde als Rahmengesetz i. S. d. Art. 75 a. F. GG erlassen. Seit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 ist das J. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 28 GG), wobei die Länder abweichende Regelungen treffen dürfen (Art. 72 III Nr. 1 GG, aber nicht für Jagdscheine). Die Regelungen des BJagdG gelten daher nur, soweit es keine anderslautenden landesrechtlichen Bestimmungen gibt.

2. Das J. ist ferner geregelt in der VO über die Jagdzeiten v. 2. 4. 1977 (BGBl. I 531; s. a. Jagd- und Schonzeiten), der BundeswildschutzVO v. 25. 10. 1985 (BGBl. I 2040), jeweils m. Änd., sowie in den Jagdgesetzen und -verordnungen der Länder. Als subjektives Recht ist J. die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet (Jagdbezirk) Wild, d. h. dem J. unterliegende wildlebende Tiere (vgl. § 2 BJagdG), zu hegen, auf diese Tiere die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen (§ 1 I BJagdG). Mit dem J. ist die Pflicht zur Hege verbunden (Artenschutz). Das J. steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu; es kann nicht selbständiges dingliches Recht sein (§ 3 I); seine Ausübung kann an Dritte verpachtet werden (Jagdpacht). Vom Eigentümer darf das J. jedoch nur dann selbst ausgeübt werden, wenn eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 75 ha in seinem Eigentum steht (Eigenjagdbezirk; § 7), in allen anderen Fällen müssen die Eigentümer als Mitglieder einer Jagdgenossenschaft das J. verpachten (§§ 8 ff.). Der Jagdgast übt fremdes Jagdrecht aus.




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