EigentumsfiktionBei der Klage aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers der im Grundbuch Eingetragene als Eigentümer, § 1148 BGB. Entsprechend gilt beim Pfandverkauf der Verpfänder als Eigentümer, § 1248 BGB.
Weitere Begriffe : Buchwert | Wollensbedingung | Remboursrückgriff |
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