Eigentumsverlust Unfreiwilliger E. tritt dadurch ein, dass eine Sache von einem Nichteigentümer rechtswirksam an einen gutgläubigen Dritten veräussert wird; Gutgläubiger Eigentumserwerb. Auch an Grundstücken kann der nicht in das Grundbuch eingetragene Eigentümer das Eigentum aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs verlieren. Schliesslich geht das Eigentum durch Eigentumsaufgabe verloren.
Weitere Begriffe : Urteilsergänzung | Lieferbedingungen | Litteralvertrag |
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