Eigentumsaufgabe
auch Dereliktion; Verzicht auf das Eigentum an einer Sache. Erfolgt bei beweglichen Sachen durch Aufgabe des Besitzes in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, wodurch die Sache herrenlos wird und sie sich jeder aneignen kann, bei Grundstücken durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch.
(Fremdwort: Dereliktion), erfolgt bei beweglichen Sachen durch freiwillige Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, auf das Eigentum zu verzichten (z. B. Abstellen eines Autos auf einem Autofriedhof). Durch die E. wird die Sache herrenlos (§ 959 BGB). Zur Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück ist die entsprechende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch erforderlich (§ 928 BGB).
(§§ 959, 928 BGB) ist der – rechtsgeschäftliche Verzicht auf das Eigentum (Dereliktion). Die E. erfolgt bei beweglichen Sachen durch Besitzaufgabe mit Eigentumsver- zichtswillen bzw. bei unbeweglichen Sachen durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung der Verzichtserklärung in das Grundbuch. Mit der E. ist die Sache grundsätzlich herrenlos (eigentümerlos) und steht zu neuem ursprünglichem Eigentumserwerb zur Verfügung.
Dereliktion.
Gibt der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz einer beweglichen Sache auf (z. B. bewusstes Liegenlassen), so verliert er das Eigentum; die Sache wird herrenlos und unterliegt dem Aneignungsrecht (§ 959 BGB, sog. Dereliktion). Die E. ist - anders als die Aneignung - ein Rechtsgeschäft, setzt also insbes. Geschäftsfähigkeit des Aufgebenden voraus. Auch das Eigentum an einem Grundstück kann - ohne Rücksicht auf die fortbestehenden, hieran begründeten Grundstücksrechte - durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch aufgegeben werden (§ 928 BGB).
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