Eigentumsvermutung für Besitzer

§ 10061-III BGB stellt die Vermutung auf, daß die dort genannten Besitzer einer beweglichen Sache auch deren Eigentümer sind bzw. waren. Die Vermutung baut auf dem regelmäßigen Zusammentreffen von Besitz- und Eigentums-erwerb auf. Konkret wird dreierlei vermutet: Zum ersten, daß der Besitzer bei dem Erwerb Eigenbesitz begründete, daß er zweitens dabei Eigentum erwarb und daß er drittens dieses während der Besitzzeit behielt.




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