Eigentumsvermutungen bei Ehegatten

Zugunsten der Gläubiger jedes der Ehegatten - nicht nur, wie früher, des Mannes - wird vermutet, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden, dem jeweiligen Schuldner gehören (§ 1362 I BGB). Dieser gilt auch als der jeweilige Gewahrsamsinhaber und Besitzer (§ 739 ZPO) und kann daher einer Zwangsvollstreckung nur widersprechen (Drittwiderspruchsklage), wenn er sein Eigentum nachweist. Diese E. gelten zum Schutze der Gläubiger zwingend bei jedem Güterstand, dagegen nicht bei Getrenntleben der Ehegatten. Bei Sachen, die ausschließlich zum persönlichem Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind (z. B. Bekleidung, Schmuck, Geräte zur Berufsausübung), wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und gegenüber Dritten (Gläubigern) vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind (§ 1362 II BGB). Diese Vorschriften sind nach der Rspr. auf eine eheähnliche Gemeinschaft nicht entsprechend anwendbar.




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