Eignungsprüfung WehrpflichtigerDie nach dem Musterungsbescheid tauglichen Wehrpflichtigen können vor ihrer Einberufung durch eine Prüfgruppe unter Leitung eines Diplompsychologen auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft werden (§ 20 a WPflG).
Weitere Begriffe : Krediteröffnungsvertrag | Butterverordnung | Basler Ausschuss für Bankenaufsicht |
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