Einberufung

Wehrersatzwesen.

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine der Aufgaben des Wehrersatzwesens (§§ 21 u. 23 WPflG). Aufgrund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung werden ungediente und gediente Wehrpflichtige in Ausführung des Musterungsbescheides von den Kreiswehrersatzämtern zum Wehrdienst einberufen. Die Einberufung geschieht durch den Einberufungsbescheid, der Ort und Zeit des Diensteintrittes bekannt gibt. Die
Einberufung gedienter Wehrpflichtiger ergeht nach einem gesondert geregelten Verfahren (§ 23 WPflG). Gegen den Einberufungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung der Widerspruch statthaft (§ 33 WPflG). Aufschiebende Wirkung hat ein eingelegter Widerspruch aber nur, wenn er unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer eingelegt wird und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist. Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein. Die Art der Verwendung in den Streitkräften bestimmt sich nach den Bedürfnissen der Bundeswehr und dem Ergebnis der Musterung. Sofern der Einberufungsbescheid rechtskräftig ist oder der eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, hat sich der Wehrpflichtige entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. Verstöße gegen diese Pflicht sind Dienstvergehen, können aber auch nach dem Wehrstrafgesetz (WStG) als militärische Straftat (eigenmächtige Abwesenheit, Fahnenflucht) Bedeutung erlangen.




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