Einbringung von Sachen bei Gastwirten gesetzliches Schuldverhältnis, das (meist neben einem vertraglichen Schuldverhältnis, z. B. einem Beherbergungsvertrag, aber von seiner Wirksamkeit unabhängig) begründet wird durch die Einbringung von Sachen in die Gastwirtschaft oder in die Obhut des Gastwirtes bzw. seiner Leute durch einen im Betrieb des (gewerbsmäßig mit der Beherbergung von Fremden — also nicht bei reinen Schank- und Speisewirtschaften — befassten) Gastwirtes beherbergten Gastes im Zusammenhang mit der Beherbergung (§ 701 Abs. 1 BGB).
Weitere Begriffe : Testierwille | Wiedereinstellung | Theorie der faktischen Nähebeziehung |
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