Einbringung von Sachen bei Gastwirten

gesetzliches Schuldverhältnis, das (meist neben einem vertraglichen Schuldverhältnis, z. B. einem Beherbergungsvertrag, aber von seiner Wirksamkeit unabhängig) begründet wird durch die Einbringung von Sachen in die Gastwirtschaft oder in die Obhut des Gastwirtes bzw. seiner Leute durch einen im Betrieb des (gewerbsmäßig mit der Beherbergung von Fremden — also nicht bei reinen Schank- und Speisewirtschaften — befassten) Gastwirtes beherbergten Gastes im Zusammenhang mit der Beherbergung (§ 701 Abs. 1 BGB).
Folge ist eine verschuldensunabhängige, bei fehlendem Verschulden aber summenmäßig begrenzte
(§ 702 BGB) Haftung des Gastwirtes für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen (zur Abdingbarkeit vgl. § 702 a BGB), die u. U. bei Unterlassung einer unverzüglichen Anzeige nach Kenntniserlangung durch den Gast erlöschen kann
(§ 703 BGB). Im Gegenzug hat der Gastwirt an den eingebrachten Sachen des Gastes ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderungen gegen den Gast aus der Beherbergung (§ 704 BGB).




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