unverzüglich
Im Recht wird oft verlangt, daß jemand etwas unverzüglich zu tun habe. Dieser Begriff wird in § 121 BGB dahingehend definiert, daß darunter ein Handeln «ohne schuldhaftes Zögern» zu verstehen sei. Dies ist länger als sofort: Der Betreffende hat eine Überlegungsfrist, deren Länge von der Schwierigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung abhängt.
Soweit das G bestimmte Rechtsfolgen davon abhängig macht, dass eine Handlung "unverzüglich" vorgenommen wird (z.B. bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Irrtums) bedeutet dies nicht etwa dasselbe wie "sofort". Unverzüglich" heisst vielmehr, dass der Betreffende ohne schuldhaftes Zögern handeln muss (§ 121 BGB); er hat also noch eine angemessene Bedenkzeit, die allerdings nach den Umständen verschieden lang ist.
heisst: ohne schuldhaftes Zögern. Die Legaldefinition des § 12111 BGB gilt nicht nur für die Anfechtung wegen Irrtums, sondern überall, wo das Gesetz den Ausdruck verwendet (z.B. § 149 S. 1 BGB). U. ist nicht dasselbe wie "sofort"; es schliesst eine angemessene Zeit des Überlegens ein.
(§121 I 1 BGB) ist die Befristung des Verhaltens, die zum Ausdruck bringt, dass dieses ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat (z. B. Anfechtung). U. ist, da es eine angemessene Überlegungsfrist ermöglicht, weniger knapp als sofort. Eine Verlustmeldung einer Kreditkarte eineinhalb Stunden nach dem Bemerken des Verlusts erfolgt nicht mehr u.
= ohne schuldhaftes Zögern; entscheidend ist also, wo das Gesetz diesen Ausdruck gebraucht, nicht das (objektive) Sofort, sondern die (subjektive) Zumutbarkeit alsbaldigen Handelns (§ 121 I BGB). Anfechtung von Willenserklärungen (1 b).
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