Einheitsgründung

(Simultangründung), ein Begriff des Aktienrechts. Nach dem Aktiengesetz müssen bei der Errichtung der AG alle Aktien von den Gründern übernommen werden. Die nachträgliche Übernahme von Aktien durch die Gründer (Stufengründung) ist abgeschafft.

ist die nach § 29 AktG allein noch zugelassene Form der Gründung einer Aktiengesellschaft, bei der die Gründer selbst alle Aktien übernehmen. Die früher außerdem gestattete Stufengründung (das Publikum zeichnete die Aktien bereits im Gründungsstadium) ist nicht mehr zulässig.




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