Einkommensteuer, festgesetzteDie Ermittlung ergibt sich aus § 2 Abs. 6 EStG (Einkommensteuertarif, Steuerermäßigungen) unter Zugrundelegung der tariflichen Einkommensteuer. Nach Abzug der Steueranrechnungsbeträge gern. § 36 Abs. 2 EStG verbleibt die zu entrichtende Einkommensteuer.
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