Einlieferung ist das Gegenstück zur Auslieferung. Wird eine Person durch einen ausländischen Staat im Wege der Auslieferung am Grenzübergang den inländischen Behörden übergeben, so liegt darin zugleich die E. ins Inland.
Weitere Begriffe : Schankanlagen | Aussetzung der Strafvollstreckung | Unternehmerverbände |
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