Einweisungsvorschriften
Im Sozialrecht :
Die §§ 18-29 SGB I enthalten sog. Einweisungsvorschriften. In diesen werden die in den einzelnen Sozialleistungsbereichen vorgesehenen Sozialleistungen und die jeweiligen hierfür zuständigen Sozialleistungsträger benannt. Die Einweisungsvorschriften haben nur Übersichtsfunktion. Rechtswirkung kommt ihnen nicht zu.
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