EinwirkungspflichtPflicht der Tarifvertragsparteien, auf die eigenen Mitglieder einzuwirken und sie zu einem tarifvertragskonformen Verhalten anzuhalten. Die Einwirkungspflicht ist eine jedem Tarifvertrag immanente Nebenpflicht. Die Erfüllung kann von den Tarifparteien gerichtlich im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden.
Weitere Begriffe : Gerichtliche Zuständigkeit | Beirat | Offenkundige Tatsache |
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