Tarifvertrag

Theoretisch ist ein -»Arbeitsvertrag ein Vertrag des Schuldrechts wie andere auch (zum Beispiel wie ein Kauf- oder ein Mietvertrag), das heißt die beiden Vertragschließenden, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, können die Bedingungen des Vertrages frei miteinander aushandeln. Das geschieht jedoch in den seltensten Fällen. Deswegen ergab sich schon frühzeitig (erster deutscher Tarifvertrag 1873), namentlich auf Seiten der Arbeitnehmer, das Bedürfnis, durch die Gewerkschaften Musterverträge mit den Arbeitgebern einer bestimmten Branche abschließen zu lassen, die entweder kraft ausdrücklicher Vereinbarung oder auch stillschweigend Inhalt des einzelnen Arbeitsvertrages werden. Diese Musterverträge, die das Ergebnis von Verhandlungen, manchmal auch von Arbeitskämpfen, zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und den Gewerkschaften sind, bezeichnet man als Tarifverträge. Seit dem Jahre 1918 hat auch der Gesetzgeber den Tarifvertrag zur Kenntnis genommen. Heute gilt das Tarifvertragsgesetz von 1949, neu gefaßt 1969. Danach gelten Tarifverträge grundsätzlich nur für diejenigen Arbeitgeber und -nehmer, die Mitglieder der Verbände beziehungsweise Gewerkschaften sind, die sie abgeschlossen haben (§3), wobei es auch möglich ist, daß einzelne Arbeitgeber mit den in ihrem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften einen Tarifvertrag abschließen (Haustarif). Tarifverträge können aber vom Bundesarbeitsminister auch für «allgemeinverbindlich» erklärt werden. Dann gelten sie für alle Arbeitgeber und -nehmer einer Branche und eines Gebiets (§5). Die wichtigste Wirkung eines Tarifvertrages ist, daß die darin getroffenen Regelungen Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrages der daran gebundenen Personen werden und daß von ihnen nur zugunsten, nie aber zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (§4, wonach übertarifliche Leistungen der Arbeitgeber zulässig sind, aber nicht umgekehrt). Außer diesen Regelungen der einzelnen Arbeitsverträge enthalten Tarifverträge oft auch Regelungen über die Dauer ihrer Gültigkeit (während der die sogenannte Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien besteht), über das Verfahren bei Kündigung und Ablauf ihrer Gültigkeit, über Fragen der betrieblichen Mitbestimmung oder der Berufsbildung. Man unterscheidet daher auch Manteltarifverträge, die allgemeine Regelungen über die Arbeitsbedingungen enthalten und meist längere Zeit gelten, und reine Lohntarifverträge, die meist nur für ein Jahr gelten.

ist ein schriftlicher Vertrag, § 1 i TVG, zwischen einem Arbeitgeber(verband) und einer Gewerkschaft zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen (z.B. Arbeitsbedingungen, Rationalisierung, Urlaubskassen). Die Vertragsparteien müssen tarifvertragsfähig sein, was sich nach § 2 TVG ergibt. Der T. ist sowohl Rechtsnorm als auch Vertrag und stellt mithin einen privatrechtlichen kollektiven Normenvertrag dar, § 1 I TVG. Der T. kann Verbands- oder Unternehmens-, Mantel- oder Lohntarifvertrag sein. Er kann durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung über die Vertragsbeteiligten hinaus erstreckt werden, § 5 TVG. Zwischen den Traifvertragsparteien gilt er zwingend. Abweichende Abreden sind nur eingeschränkt zulässig, keinesfalls aber zu Lasten des Arbeitsnehmers, §4 III TVG. Auch ein Verzicht auf tarifvertragliche Rechte ist nur im Konsens der Tarifvertragsparteien möglich, § 4 IV TVG.

ist ein arbeitsrechtlicher Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, Tariffähigkeit. Er enthält 1) Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Laufzeit des T.es, vor allem die Pflicht, solange keine Arbeitskämpfe zu führen (Friedenspflicht); 2) unmittelbar für die vom T. erfassten Arbeitsverhältnisse geltende Festsetzungen (Arbeitsbedingungen, Arbeitslohn, Urlaub, Arbeitszeit, Kündigungsfristen, vermögenswirksame Leistungen usw.), a. Lohngleichheit. Hiervon darf durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung nur abgewichen werden, wenn der T. dies zulässt oder wenn die Abweichung den Arbeitnehmer günstiger stellt (Günstigkeitsprinzip). Nach Ablauf eines T.es gelten die Festsetzungen noch bis zu einem Neuabschluss weiter (Nachwirkung). Der T. kann vom Bundesarbeitsminister für allgemein (d. h. auch für Aussenseiter) verbindlich erklärt werden (Allgemeinverbindlichkeitserklärung, Tarifvertragsgesetz). In der DDR gibt es statt Tarifverträge staatliche Tarifordnungen. Der Kollektivvertrag des österreichischen Rechts und der Gesamtarbeitsvertrag in der Schweiz sind dem T. ähnlich.

. Der T. ist ein zwischen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie abgeschlossener schuldrechtlicher Vertrag, der zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Er regelt einerseits - im schuldrechtlichen Teil - die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, andererseits enthält er - im normativen Teil Rechtsnormen zur Regelung der einzelnen Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien (z. B. über die Höhe des Arbeitsentgelts, über die Arbeitsbedingungen u. ä.). Die Rechtsgrundlage bildet das Tarifvertragsgesetz von 1949. Zum Abschluss eines T. befugt (tariffähig) sind auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände, aber auch der einzelne Arbeitgeber. Schliesst die Gewerkschaft den T. mit einem Arbeitgeberverband ab, spricht man von Verbandstarif; kontrahiert sie mit einem einzelnen Arbeitgeber, liegt ein sog. Firmen- oder Haustarif vor. Die Rechtsnormen des T. gelten unmittelbar u. zwingend für die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Tarifvertragsparteien (Tarifgebundene). Der T. findet also auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, auch ohne dass der Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich auf ihn Bezug nimmt. Bestimmungen des Arbeitsvertrages, die Normen des T. widersprechen, sind unwirksam; eine Ausnahme gilt nach dem sog. Günstigkeitsprinzip nur für individualrechtliche Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers (übertarifliche Leistungen). Der Bundesarbeitsminister kann einen T. im Einvernehmen mit dem aus je 3 Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber u. der Arbeitnehmer bestehenden Tarifausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt, dass die Rechtsnormen des T. in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber u. Arbeitnehmer erfassen; sie sichert somit den nichtorganisierten Arbeitnehmern u. den Arbeitnehmern in Betrieben nichtorganisierter Arbeitgeber die rechtliche Gleichstellung. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat eine rechtliche Doppelnatur; Sie ist gegenüber den Tarifvertragsparteien ein Verwaltungsakt, gegenüber den Aussenseitern ein Rechtsetzungsakt.
Jeder T. dient zugleich dem Frieden zwischen Arbeitnehmern u. Arbeitgebern; er begründet somit für beide Parteien eine Friedenspflicht. Während der Dauer des Vertrages sind Arbeitskämpfe wegen neuer Forderungen in den durch den T. geregelten Angelegenheiten untersagt. Die Parteien sind verpflichtet, in diesem Sinne auch auf ihre Mitglieder einzuwirken. Schlichtungsabkommen zwischen Gewerkschaften u. Arbeitgebern erweitern die Friedenspflicht dadurch, dass sie Streik u. Aussperrung vor Abschluss eines Schlichtungsverfahrens i.d. R. ausschliessen. Das Schlichtungsverfahren, das nach dem Scheitern der Verhandlungen auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien eingeleitet wird, soll eine neue Gesamtvereinbarung ermöglichen u. Arbeitskämpfe vermeiden helfen. Kommt die Schlichtungsstelle - sie ist im allg. mit Vertretern der streitenden Parteien u. einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt - zu keinem Einigungsvorschlag oder wird der Vorschlag von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so ist das Schlichtungsverfahren beendet. Da die Friedenspflicht nicht mehr besteht, kann der Arbeitskampf eröffnet werden.

Im Arbeitsrecht:

ist der schrifl. Vertrag zwischen einem o. mehreren Arbeitgebern o. -.s Arbeitgeberverbänden einerseits u. einer o. mehreren Gewerkschaften andererseits zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten u. Pflichten der TV-Parteien (schuldrechtlicher Teil) u. zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss u. Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche u. betriebsverfassungsrechtliche Fragen u. gemeinsame Einrichtungen der TV-Parteien (normativer Teil) (§ 1 I TVG). Ist ein Tarifvertrag auf einer Seite von mehreren AG oder Verbänden abgeschlossen, so spricht man von einem mehrgliedrigen TV. Jeder AG kann sich bei Abschluss durch Stellvertreter vertreten lassen (v. 24. 11. 93 - 4 AZR 407/92).
I. 1. Aus dem Schutz der Betätigungsfreiheit der Koalitionen (Art. 9 GG) folgt die institutionelle Garantie des TV. Er ist in seinem obligatorischen Teil ein privater, schuldrechtlicher Vertrag, in seinem normativen Teil ein für Dritte rechtsverbindlicher, zweiseitiger, korporativer Normenvertrag (AP 4 zu Art. 3 GG), also autonome Rechtsquelle, die obj. Recht erzeugt. An Verfassungs- (Waltermann RdA 90, 138) u. europäisches Recht (EuGH NJW 75, 1093) sowie zwingende gesetzl. Vorschriften (AP 21 zu § 1 TVG = DB 85, 394) u. allgem. arbeitsrechtl. Grundsätze ist er gebunden; dispositives Gesetzesrecht kann er innerhalb der Grenzen von -s Treu u. Glauben ausser Kraft setzen (AP 1 zu Art. 24 VerfNRW; AP 3 zu Art. 3 GG). Ist ein TV auf einen Teil des erfassten Personenkreises wegen Verstoss gegen höherrangiges Recht nicht anzuwenden, kann er gleichwohl noch für andere gelten, wenn anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien ihn auch für diesen gewollt hätten (AP 1 zu 1 TVG Teilnichtigkeit). Umstr. ist, inwieweit TV am Gemeinwohl, etwa in Zeiten wirtschaftl. Rezession, orientiert sein müssen. Ob Koalitionen wechselseitig einen Verhandlungsanspruch auf Abschluss von TV haben, ist umstr., aber nach der Rspr. des BAG zu verneinen (Waas ArbuR 91, 334). Gesetze können auf einen Tarifvertrag verweisen (BVerfG AP 21 zu § 9 BergmannVersorgScheinG NRW).
2. In der ehemaligen DDR wurden nach § 14 AGB-.DDR Rahmen- und Betriebskollektivverträge unterschieden, die nach dem EV im allgemeinen weitergalten. Rahmenkollektivverträge bedurften vor dem 1. 7. 1990 der Registrierung durch die zuständigen Behörden der DDR, andernfalls waren sie unwirksam (AP 1 zu § 1 TVG (Tarifverträge: DDR = NZA 92, 903; AP 2 = DB 92, 2558). Be-
triebskollektivverträge hatten nur einen beschränkten Regelungsgegenstand. Wurde dieser überschritten, waren sie ebenfalls unwirksam (vgl. AP 1 zu § 28 AGB-DDR = NZA 92, 1135; v. 1. 12. 92 - 1 ABR 28/92 - NZA 93, 508; Däubler BB 93, 427). Zumeist sind die Rahmenkollektivverträge durch Tarifverträge abgelöst worden, so dass es nur noch zu zahlreichen Abwicklungsproblemen kommt (Merz-Gintschel BB 91, 1479; Schaub BB 91, 685).
II. TV bedürfen zu ihrem rechtswirksamen Abschluss der Schriftform (§ 1 II TVG), u. zwar haben die gesetzl. Vertreter der tariffähigen Personen ihn auf einer Vertragsurkunde zu unterschreiben (§ 125 BGB). Die Schriftform hat Bedeutung für die Klarstellung des Inhalts. Damit ist auch eine Verweisung auf einen jeweils anderweitig geltenden TV möglich, wenn hierdurch keine Irrtümer auftreten können (AP 7, 8 zu § 1 TVG Form; v. 10. 11. 93 - 4 AZR 316/ 93). Dasselbe gilt für die Verweisung auf Beamtenrecht (AP 7 zu § 44 BAT; AP 1 zu § 1 TVG Durchführungspflicht; dazu AP 17 zu § 1 BAT); vgl. Bauschke ZTR 93, 416. Tariffähig sind Gewerkschaften, einzelne AG sowie AG-Verbände, soweit sie die Wahrnehmung der kollektiven AG-Interessen u. nicht bloss Unternehmerinteressen zur Aufgabe haben (§ 2 TVG; BVerfG AP 15 zu § 2 TVG), sowie Handwerksinnungen (§ 54 III HO; AP 1, 2, 24 zu § 2 TVG). Auch Spitzenorganisationen, d. h. Zusammenschlüsse von AG-Verbänden u. Gewerkschaften sind tariffähig u. können entweder in ihrem Namen, sofern ihre Satzung sie hierzu ermächtigt (§ 2 III TVG), o. für die einzelnen, ihnen angeschlossenen Verbände bei entspr. Bevollmächtigung TVe abschliessen (§ 2 II TVG). Die Tariffähigkeit kann in einem besonderen —. Beschlussverfahren festgestellt werden (§ 97 ArbGG). Ist sie rechtskräftig verneint, so steht die Rechtskraft einer erneuten Entscheidung solange entgegen, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ändern (AP 14 zu § 322 ZPO = DB 83, 1660). Der TV wird beendet bei befristetem Abschluss durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, durch Vereinbarung der Parteien (AP 5 zu § 1 TVG Form), durch Rücktritt einer Partei im Falle von Vertragsverletzungen sowie durch Kündigung (AP 21 zu § 1 TVG = DB 85, 394), dagegen nur in Ausnahmefällen durch Wegfall einer TV-Partei (AP 28 zu § 2 TVG; AP 4 zu § 3 TVG = NJW 87, 590). Eine Teilkündigung ist dann möglich, wenn sich eine entspr. Vereinbarung im TV befindet (AP 1, 2 zu § 74 BAT = DB 86, 756; 1980; Zachert ArbuR 93, 294). Der Abschluss eines Vorvertrages auf einen Tarifvertrag ist zulässig (NJW 77, 318; AP 20 zu § 1 TVG -= DB 83, 2146). Umstr. ist, ob ein TV auch ausserordentlich gekündigt werden kann und dieser Tarifvertraesnachwirkuneen entfaltet (vgl. Beuthien DB 93, 1518; Buchner
NZA 93, 289; Walker NZA 93, 769; Wolter DB 93, 934; Zachert NZA 93, 299). Abschluss, Änderung u. Aufhebung von TV werden in ein vom BAM geführtes Tarifregister eingetragen. Nach Beendi-
gung des TV bestehen Tarifvertragsnachwirkungen. Die TV-
Parteien haben innerhalb eines Monats seit TV-Änderung pp. dem BAM bzw. den betroffenen LAM je 3 Exemplare des TV zu übersenden (§ 7 TVG) (Register bei den LAM sind nicht vorgesehen, werden aber i. d. R. geführt). Die Eintragung in das TReg. hat nur deklaratorische Bedeutung, d. h., die Rechtswirksamkeit der TVe, ihrer Änderungen u. Aufhebungen sind von der Eintragung unabhängig. Das TReg. geniesst keinen öffentlichen Glauben. Es ist öffentlich; jedermann kann das TReg. u. die registrierten Tarife einsehen, einfache o. beglaubigte Abschriften von den Eintragungen verlangen (§ 16 DVO zum TVG v. 16. 1. 1989, BGB1. I 76), nicht dagegen von den TVen selbst. Verbandsmitglieder können sich insoweit an ihre Verbände wenden. Nichtorganisierte, die an dem Wortlaut allgemeinverbindlicher TV (Allgemeinverbindlicherklärung) interessiert sind, können von jeder TV-Partei eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten verlangen (§ 9 DVO). Der tarifgebundene AG soll die für seinen Betrieb geltenden TV auslegen (§ 8 TVG). Die Verletzung dieser Vorschrift ist aber eine Ordnungswidrigkeit, aus der der AN keine Rechte herleiten kann (AP 1 zu § 8 TVG 1969). Lit.: Lindena DB 88, 1114; Stahlhacke NZA 89, 334; Lund DB 89, 626.
III. Den schuldrechtlichen (obligatorischen) Teil des TV bilden die Bestimmungen, die arbeitsrechtl. Pflichten u. Rechte der TV-Parteien gegeneinander begründen. Diese Pflichten zerfallen in Selbst- u. Einwirkungspflichten. Die wichtigste Selbstpflicht ist die Friedenspflicht (AP 1, 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht). Sie beinhaltet das Versprechen der TV-Parteien zur Einhaltung des Wirtschaftsfriedens (AP 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht) durch sich u. ihre Mitglieder u. verpflichtet sie, mit allen erlaubten wirtschaftlichen und materiellen Druckmitteln gegen Massnahmen des Arbeitskampfs vorzugehen, die sich gegen den Bestand des TV richten (AP 2). Die Einwirkungspflicht ist die gegenseitige, obligatorische Verpflichtung der TV-Parteien, auf ihre Mitglieder i. S. der Wahrung der Tariftreue einzuwirken, damit diese den TV einhalten u. durchführen. Die Einwirkungspflicht kann im Wege der Feststellungs- u. Leistungsklage verfolgt werden (AP 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht = NZA 92, 846; früher AP 1; AP 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie = BB 88, 1753; vgl. Buchner DB 92, 572; Kasper DB 93, 682; Rieble NZA 92, 250; Schwarze ZTR 93, 229). Zur Durchführungspflicht im Ausland: AP 29 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht = NZA 92, 321). Die Verletzung der obligator. Bestimmungen durch einen Tarifpartner nennt man Tarifbruch. Voraussetzungen u. Wirkungen des Tarifbruches beurteilen sich nach den Vorschriften des BGB über gegenseitige Verträge (§§ 275, 323 BGB).
IV. Der normative Teil des TV enthält die Rechtsnormen, sie sind nach denselben Grundsätzen wie ein Gesetz auszulegen (AP 68 zu Art. 3 GG; AP 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; AP 124, 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auszugehen ist mithin vom Tarifwortlaut, dem Sinn und Zweck der Tarifnorm u. dem Gesamtzusammenhang. Der Gesamtzusammenhang kann sogar zu einer korrigierenden Auslegung führen (AP 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse = NZA 91, 201). Tarifgeschichte, Tarifübung u. Entstehungsgeschichte des TV kommt vor allem bestätigende Bedeutung zu (Neumann ArbuR 85, 320; Gröbing ZTR 87, 236). Niederschriftserklärungen zum TV sind im allgemeinen nur Auslegungshilfen (AP 28 zu § 7 BUr1G Abgeltung = DB 87, 696). Verwenden die Tarifpartner gesetzl. Begriffe, so sind diese i. d. R. wie diese zu verstehen (AP 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Ziegelindustrie). Eine rechtserhebliche Tarifübung liegt nur dann vor, wenn sie mit Kenntnis und Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird (AP 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung). Ist ein TV lückenhaft, so ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste o. unbewusste Regelungslücke handelt. Nur bei einer unbewussten Regelungslücke kann eine ergänzende Auslegung durch die Rspr. erfolgen (AP 123 zu § 1 TVG Auslegung; AP 93 zu §§\'22, 23 BAT 1975; AP 1 zu § 42 MTB II; v. 21. 10. 92 — 4 AZR 88/92 — NZA 93, 379; vgl. Plüm ZTR 91, 504). Ihre Auslegung kann im Wege der Verbandsklage geklärt werden (vgl. AP 3 zu § 9 TVG 1969; AP 3 zu § 1 TVG Behandlungspflicht = NJW 85, 220). Zu Regelungslücken in den BAT-Vergütungsordnungen: Clemens ZTR 89, 257. Die Tarifnormen werden nach ihrer Art unterschieden. Inhaltsnormen betreffen den Inhalt von rechtswirksamen, privaten, abhängigen Arbeitsverhältnissen (z. B. Arbeitszeit, Pausen, Lohnregelungen, Arbeitspflichten) sowie der Dienst- u. Werkverträge von -arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 12a TVG). Dagegen haben die Tarifpartner keine Zuständigkeit zur Regelung öffentlich-rechtlicher Gewaltverhältnisse (AP 3 zu § 3 BAT). Solidarnormen sind solche, die den AN nicht als einzelnen, sondern als Glied des Betriebes o. einer Gruppe zugute kommen (z. B. Vorschriften des Arbeitsschutzes über die Einrichtung von Maschinen usw.). Abschlussnormen sind Tarifnormen, die Verpflichtungen des AG o. AN unmittelbar aus dem TV ausserhalb des Inhalts des Arbeitsvertrages begründen. Zu ihnen gehören vor allem Formvorschriften für die Begründung von Arbeitsverträgen,
die bei ihrer Nichteinhaltung zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen (§ 125 BGB; AP 2 zu § 125 BGB), sowie Abschlussverbote (z. B. für Frauen o. Jugendliche) u. Abschlussgebote. Zu den betrieblichen Normen gehören die Solidarnormen sowie solche Normen, die Fragen der allgemeinen Ordnung des Betr. betreffen. Hierhin gehören auch qualitative Besetzungsregelungen, in denen geregelt ist, welche Arbeiten von welchen AN zu verrichten sind (AP 57 zu Art. 9 GG = NZA 90, 850; AP 67 = NZA 91, 675; Görg ZTR 90, 311). Betriebsverfassungsrechtliche Normen betreffen schliesslich Fragen der Betriebsverfassung (Beuthien ZfA 86, 131). Nach § 3 BetrVG kann a) eine zusätzl. betriebsverfassungsrechtl. Vertretung der AN, also insbes. ein Unterbau des Betriebsrats, b) eine vom BetrVG abweichende Vertretung der AN, c) eine anderweitige Zuordnung von Betriebsteilen geschaffen werden. Derartige TV bedürfen der Zustimmung des LAM o. des BAM (Betriebsverfassung). Schliesslich können TVe noch Normen über gemeinsame Einrichtungen der TV-Parteien enthalten (§ 41I TVG). Am bekanntesten sind die Lohnausgleichskassen des Baugewerbes.
V. Die Rechtswirkungen des normativen Teils des TV können nur eintreten, wenn er rechtswirksam abgeschlossen ist, sich innerhalb der vom Gesetzgeber eröffneten Regelungsspielräume hält, der ArbVertr. wirksam ist (indes wirken TV auch auf faktische Arbeitsverhältnisse ein), die Personen, auf die sich der normative Teil erstrecken soll, der Tarifbindung u. dem tariflichen Geltungsbereich unterliegen. Die Rechtsnormen des TV sind unabdingbar, d. h., sie gelten unmittelbar u. zwingend für das Arbeitsverhältnis (§ 4I TVG). Das Wesen der unmittelbaren Einwirkung besteht darin, dass die Tarifnormen wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse beherrschend einwirken u. entgegenstehende Vertragsabreden verdrängen. Die zwingende Wirkung des TV führt zur Unwirksamkeit entgegenstehender einzelvertraglicher Abreden; sie führt also z. B. zur Unwirksamkeit der Vereinbarung untertarifl. Entlohnung, eines Verzichtes auf Urlaub, Überstundenabgeltung usw. Sie entfällt nur dann, wenn der TV ausdrücklich Abweichungen gestattet (z. B. für Minderleistungsfähige; Tyska ArbuR 85, 276), o. die arbeitsvertragl. Abrede für den AN im Einzelfall obj. günstiger bzw. die betriebl. günstiger als betriebl. bzw. betriebsverfassungsrechtl. Normen sind (Günstigkeitsprinzip, § 4 III TVG). Ob und inwieweit ein TV günstiger ist, kann im Einzelfall sehr umstr. sein (vgl. Löwisch 13B 91, 59). Bestimmt ein T., dass ein AN ein bestimmtes Gehalt erreichen soll, so erwirbt er unter den genannten tarifl. Voraussetzungen ;grundsätzlich einen echten u. vollgültigen Anspruch. Das gilt nur dann nicht, wenn im Einzelfall einleuchtende, gewichtige Gründe vorliegen,
wobei nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu u. Glauben die Interessen der AG u. AN zu berücksichtigen sind u. ein obj. Massstab anzulegen ist (AP 119 zu § 1 TVG Auslegung). Lit.: Leine-mann DB 90, 732; Schaub AuA 92, 266.
VI. Ein Verzicht auf entstandene tarifl. Rechte ist unzulässig, es sei denn, dass er in einem von den TV-Parteien genehmigten Vergleich erfolgt. Ein solcher ist möglich, wenn Zweifel über einen tarifl. Anspruch, die tarifl. Eingruppierung usw. bestehen. Nicht hierhin gehört der Streit über tatsächliche Voraussetzungen eines tarifl. Anspruches (z. B. Zahl der geleisteten Überstunden). Bei Streit u. Vergleich über Tatfragen wird der Zweck der Unabdingbarkeit nicht berührt, so dass ein Vergleich ohne Zustimmung der TV-Parteien abgeschlossen werden kann (§ 4 IV 1 TVG). Sind die Entgeltansprüche eines AN tariflich geregelt, so soll auch der gesetzliche Krankenvergütungsanspruch ein tariflicher Anspruch sein (AP 12 zu § 6 LohnFG). Ausgeschlossen ist die Verwirkung tarn
Ansprüche. Verfallfristen für tarifl. Ansprüche können nur in
einem TV normiert werden.

ist der (schriftliche) Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen (z. B. Arbeitsbedingungen [vor allem Arbeitslohn], Rationalisierung, Urlaubskassen). Der T. ist nach umstrittener Ansicht Rechtsquelle und Vertrag. Er kann Verbandstarifvertrag oder Unternehmenstarifvertrag (Werktarifvertrag), Manteltarifvertrag oder Lohntarifvertrag sein. Er kann durch eine Allge- meinverbindlichkeitserklärung über die unmittelbaren Vertragsbeteiligten hinaus erstreckt werden. Er soll nicht zwingend an den Gleichheitssatz gebunden sein, so dass z. B. Werkstudenten ausgenommen werden dürfen. Lit.: Pulte, P, Allgemeinverbindliche Tarifverträge, 1995; Stein, A., Tarifvertragsrecht, 1997; Körtgen, A., Der Tarifvertrag im Recht der Europäischen Gemeinschaft, Diss. jur. Münster 1998; Wiedemann, H., Tarifvertragsgesetz, 7. A. 2007; Fuchs, M., Tarifvertragspraxis, 2003; Tarifvertragsgesetz, hg. v. Däubler, W., 2. A. 2006; Witt, A., Der Firmentarifvertrag, 2004; Lö- wisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. A. 2004

Privatrechtlicher schriftlicher Normenvertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, der Rechtsnormen enthält, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (normativer Teil) und die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regelt (schuldrechtlicher Teil). Der Tarifvertrag wird nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre (§§ 145 ff. BGB) geschlossen. Daraus folgt
sein privatrechtlicher Charakter. Nach § 4 Abs. 1 S. 1
TVG gelten tarifvertragliche Normen zwischen den beiderseits Tarifgebundenen normativ; das bedeutet unmittelbar und zwingend. Aus diesem Grunde werden Tarifverträge als Normenverträge bezeichnet.
Form: Nach § 1 Abs. 2 TVG müssen Tarifverträge schriftlich abgefasst werden. Sinn und Zweck der Schriftform besteht darin, dass zu jeder Zeit der Inhalt des Tarifvertrages eindeutig ermittelbar ist. Das Schriftformerfordernis ist ein konstitutives Merkmal für die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, das heißt, ein ohne Beachtung der Schriftform geschlossener Tarifvertrag ist nichtig. Mit Rücksicht auf das Schriftformerfordernis sind auch Verweisungen im Tarifvertrag auf Schriftstücke außerhalb des Tarifvertrages enge Grenzen gesetzt. Zulässig ist aber der Verweis auf einen anderen Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Form. Nach § 8 TVG muss ein Arbeitgeber die für seinen Betrieb maßgeblichen Tarifverträge im Betrieb auslegen. Diese Vorschrift stellt allerdings nur eine bloße Ordnungsvorschrift dar.
Inhalt: Der Tarifvertrag hat, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVG ergibt, einen schuldrechtlichen Teil (Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien) und einen normativen Teil (Regelungen über den Abschluss, den Inhalt, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen). Aus dem schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages folgen verschiedene Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien wie die sog. Durchführungspflicht, die Einwirkungspflicht und die allgemeine Friedenspflicht.
Abschluss des Tarifvertrages: Wie bereits dargestellt, kommt ein Tarifvertrag nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre zustande. Dabei ist die Schriftform zu beachten. Partei eines Tarifvertrages können nach § 2 Abs. 1 TVG
— die Gewerkschaften,
— die Arbeitgeberverbände
— sowie ein einzelner Arbeitgeber sein.
— Nach § 2 Abs. 3 TVG können daneben auch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Tarifvertragsparteien sein. Damit umschreibt das TVG diejenigen, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Tariffähigkeit besitzen.
Zudem müssen die Parteien eines Tarifvertrages auch die Tarifzuständigkeit besitzen. Letztlich setzt der wirksame Abschluss eines Tarifvertrages auch voraus, dass die Tarifvertragsparteien die Binnenschranken und Außenschranken der Tarifautonomie beachten. Arten von Tarifverträgen: Nach den Parteien eines Vertrages unterscheidet man Tarifverträge danach, ob auf Arbeitgeberseite ein Verband (dann spricht man von einem Verbandstarifvertrag) oder ein einzelner Arbeitgeber (dann spricht man von einem Firmentarifvertrag) mit einer Gewerkschaft abschließt. Nach dem Gegenstand der Vereinbarung unterscheidet man zwischen Mantel- bzw. Rahmentarifverträgen sowie besonderen Tarifverträgen, wie z.B. Lohntarifverträgen. In Manteltarifverträgen werden allgemeine Fragen durch die Tarifvertragsparteien für einen längeren Zeitraum oder für unbestimmte Zeit geregelt. In besonderen Tarifverträgen werden dagegen Regelungen über spezielle Fragen wie das Arbeitsentgelt oder die betriebliche Wochenarbeitszeit getroffen. Solche speziellen Regelungsgegenstände unterliegen häufig den Auswirkungen gesamtwirtschaftlicher Veränderungen. Dies macht es notwendig, beispielsweise die Lohntarife zeitnah veränderten Gesamtbedingungen anzupassen. Aufgrund dessen werden solche besonderen Tarifverträge in der Regel nur für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen (häufig nur für ein Jahr).
Wirkung von Tarifnormen: Die normativen Bestimmungen des Tarifvertrages gelten grundsätzlich nur für solche Arbeitsverhältnisse, die dem zeitlichen, räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterliegen. Zudem wirken Tarifverträge nur unter den Voraussetzungen der § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 TVG normativ (Geltung von Tarifnormen, Tarifgebundenheit). Die fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit kann durch die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ersetzt werden. Einzelvertragliche Abweichungen von Tarifverträgen sind nur wirksam, wenn
sie durch den Tarifvertrag gestattet (sog. Öffnungsklausel) oder für den Arbeitnehmer günstiger sind (sog. Günstigkeitsprinzip).
Tarifverträge enden durch Zeitablauf, Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung von Tarifverträgen).

1.
Der TV ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen tariffähigen Parteien (Tariffähigkeit); er regelt die Rechte und Pflichten der TV-Parteien - schuldrechtlicher Teil - und enthält Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen - normativer Teil - (§ 1 I T.Ges. - TVG - i. d. F. vom 25. 8. 1969, BGBl. I 1323 m. spät. Änd. und DVO BGBl. 1989 I 76). Der TV bedarf der Schriftform (§ 1 II TVG). Der schuldrechtliche (obligatorische) Teil umfasst vor allem die Friedenspflicht; daneben kommen verschiedene sog. Selbstpflichten in Betracht (z. B. Unterhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen), ferner die Einwirkungspflichten, nach denen die TV-Parteien verpflichtet sind, bei ihren Mitgliedern auf ein bestimmtes Verhalten hinzuwirken (z. B. Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen, mit Außenseitern gleiche oder andere Arbeitsbedingungen als die tariflichen abzuschließen). Der normative (rechtsetzende) Teil umfasst die Abschlussnormen (in welcher Form Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssen, mit wem sie abgeschlossen werden sollen oder nicht abgeschlossen werden dürfen), die Inhaltsnormen (Regelung der Arbeitsbedingungen, insbes. die Höhe des Arbeitslohns, Form, Frist oder Verbot von Kündigungen; s. a. übertarifliche Zulagen), die Betriebsnormen (allgemeine Ordnung der Betriebe, z. B. Rauchverbote, Anwesenheitskontrollen; Fragen des Betriebsverfassungsrechts, jedenfalls soweit nicht Betriebsvereinbarungen eingreifen) und sonstige Normen (Regelung für gemeinsame Einrichtungen der TV-Parteien; Bestimmungen über den Geltungsbereich des TV). S. a. Manteltarifvertrag.

2.
Tarifgebundenheit besteht nur im Geltungsbereich des TV (§ 3 TVG): Räumlich gilt er beim Verbands-TV für das ganze Gebiet (Bund, Land, Bezirk oder Ort) der TV-Parteien, beim Haus-, Firmen- oder Einzel-TV nur für diese Betriebe. Zeitlich gilt der TV im Zweifel für den Zeitraum, in dem er besteht; Rückwirkung kann vereinbart werden, Nachwirkung nicht; jedoch behalten die Arbeitsverhältnisse den durch TV herbeigeführten Inhalt, bis sie durch neue Abmachungen ersetzt werden (§ 4 V TVG). Persönlich gilt der TV für die Mitglieder der TV-Parteien, soweit sie nicht zu einem Teil darin ausgenommen sind. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten und anderen Arbeitnehmern (sog. Außenseiterklausel, Tarifausschlussklausel), ist nach der Rspr. unzulässig. Sachlich (fachlich) gilt er für die darin aufgeführten Gruppen von Arbeitnehmern, z. B. Elektriker, Schlosser, Dreher, Hilfsarbeiter. Der Geltungsbereich des TV erweitert sich im Falle der Allgemeinverbindlichkeit (s. dort auch über Mindstlöhne). Eine faktische Erweiterung durch Verpflichtung der (Bau-)Unternehmer zur Tariftreue ist europarechtswidrig (EuGH ZIP 2008, 1288).

3.
Wirkung des normativen Teils: Durch den TV (Abschluss- und Inhaltsnormen) werden in seinem Geltungsbereich die Arbeitsverhältnisse unmittelbar erfasst und so gestaltet, wie es der TV bestimmt (§ 4 I 1 TVG). Für die Betriebsnormen und die sonstigen Normen gilt das entsprechend; Änderungen sind unzulässig (Sperrwirkung des TV, § 4 I 2, II TVG). Änderungen durch Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nur zulässig, wenn es der TV gestattet oder wenn die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (sog. Günstigkeitsprinzip). Ein Verzicht auf durch TV erworbene Rechte ist grundsätzlich unzulässig, eine Verwirkung überhaupt ausgeschlossen (§ 4 IV TVG). Der schuldrechtliche Teil wirkt nur zwischen den TV-Parteien. Die Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit, Verzug und positiver Vertragsverletzung richten sich nach dem allgemeinen Schuldrecht. Streitigkeiten werden durch die Arbeitsgerichte entschieden (§ 2 I Nr. 1 ArbGG). Der Abschluss von TV kann durch Schlichtung gefördert werden.

4.
Die Kirchen schließen keine T. Die Festlegung der Arbeitsbedingungen erfolgt auf dem sog. Dritten Weg.




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