Einzelunterbringung
Absonderung eines Gefangenen von den weiteren Inhaftierten während der Arbeitsoder Freizeit.
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVollzG kann einem Gefangenen der Kontakt während der Arbeits- oder der Freizeit zu anderen Häftlingen untersagt werden. Dies darf aber nicht zu einer versteckten Einzelhaft unter vereinfachten Voraussetzungen führen. Die in §17 Abs. 3 StVollzG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe sind daher restriktiv zu handhaben.
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