Nach § 237 Abs. 1 AktG können Aktien zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung ist neben der ordentlichen Kapitalherabsetzung und der vereinfachten Kapitalherabsetzung die dritte Form der Kapitalherabsetzung.
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Weitere Begriffe : Bundesschuldenverwaltung | tätige Reue | Schulzwang
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