Einziehung und Verfall

Ist eine Straftat begangen worden, so können jene Gegenstände eingezogen werden,
* die durch die Straftat selbst hervorgebracht wurden, z. B. gefälschte Banknoten, Urkunden oder Münzen, sowie deren Wertersatz, also etwa für Falschgeld eingetauschtes echtes Geld;
* die der Täter zur Begehung bzw. Vorbereitung der Straftat brauchte, darunter Einbruchswerkzeuge, Waffen oder Fahrzeuge.


Voraussetzung für eine Einziehung ist, dass die Gegenstände dem Täter gehören oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Sie gehen mit rechtskräftiger Gerichtsentscheidung in das Eigentum des Staates über.
Hat ein Straftäter etwas aus der von ihm begangenen Straftat erlangt (z. B. Bestechungsgeld, Erpressungsgeld), so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Das genaue Verfahren bei Einziehung und Verfall ergibt sich aus der Strafprozessordnung.
§§ 430 ff StPO




Vorheriger Fachbegriff: Einziehung im Zivilverfahren | Nächster Fachbegriff: Einziehung von Aktien


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen