Einziehung und Verfall
Ist eine Straftat begangen worden, so können jene Gegenstände eingezogen werden,
* die durch die Straftat selbst hervorgebracht wurden, z. B. gefälschte Banknoten, Urkunden oder Münzen, sowie deren Wertersatz, also etwa für Falschgeld eingetauschtes echtes Geld;
* die der Täter zur Begehung bzw. Vorbereitung der Straftat brauchte, darunter Einbruchswerkzeuge, Waffen oder Fahrzeuge.
Voraussetzung für eine Einziehung ist, dass die Gegenstände dem Täter gehören oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Sie gehen mit rechtskräftiger Gerichtsentscheidung in das Eigentum des Staates über.
Hat ein Straftäter etwas aus der von ihm begangenen Straftat erlangt (z. B. Bestechungsgeld, Erpressungsgeld), so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Das genaue Verfahren bei Einziehung und Verfall ergibt sich aus der Strafprozessordnung.
§§ 430 ff StPO
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