Elektrofahrzeugeunterliegen im Straßenverkehr grundsätzlich den Bestimmungen für Kraftfahrzeuge (§ 1 II StVG). Sondervorschriften gelten für die Ausrüstung der E., z. B. für Bremseinrichtungen (§ 41 VII StVZO), und insbes. für Elektrokarren (kein Rückspiegel erforderlich, § 56 III StVZO); weitere Befreiungen kann die höh. Verwaltungsbehörde zulassen (§ 70 I Nr. 1 StVZO).
Weitere Begriffe : Auswärtiges Amt | Selbstgefährdung | Teilvollstreckung |
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