Straßenverkehr Ein wichtiger Faktor unseres öffentlichen Lebens und daher auch vom Gesetzgeber besonders eingehend geregelt. Da sich die Anforderungen laufend ändern, hat der Gesetzgeber selbst nur ein Rahmengesetz erlassen, das Straßenverkehrsgesetz (StVG) von 1952, das aber bereits auf ein Gesetz aus dem Jahre 1909 zurückgeht. In diesem Gesetz sind nur allgemeine Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Personen zum Straßenverkehr enthalten, ferner ist darin die Pflicht für die Halter und Führer von Kraftfahrzeugen zum Ersatz eines jeden Schadens, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht, geregelt. Diese Pflicht zum Schadensersatz ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet, das heißt es muß auch dann Schadensersatz geleistet werden, wenn den Halter oder den Fahrer keine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft. Um sicherzustellen, daß der Halter eines Kraftfahrzeuges auch wirklich Schadensersatz für alle von seinem Fahrzeug angerichteten Schäden leisten kann, ist gesetzlich der Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Außerdem enthält das Straßerverkehrsgesetz selbst noch Straf- und Bußgeldvorschriften für das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), den Mißbrauch von Kennzeichen (sechs Monate oder Geldstrafe) und das Fahren mit 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut (Geldbuße bis zu 3000,-DM). Es regelt ferner das behördliche -»Fahrverbot, das Verfahren bei Verwarnungen und die Einrichtung des Verkehrszentralregisters (Verkehrssünderkartei). Die Einzelheiten über das Verhalten im Straßenverkehr und die Zulassung zum Straßenverkehr sind jedoch auf Grund einer Ermächtigung im Gesetz durch den Bundesverkehrsminister in zwei Rechtsverordnungen geregelt: der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
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