Straßenverkehr

Ein wichtiger Faktor unseres öffentlichen Lebens und daher auch vom Gesetzgeber besonders eingehend geregelt. Da sich die Anforderungen laufend ändern, hat der Gesetzgeber selbst nur ein Rahmengesetz erlassen, das Straßenverkehrsgesetz (StVG) von 1952, das aber bereits auf ein Gesetz aus dem Jahre 1909 zurückgeht. In diesem Gesetz sind nur allgemeine Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Personen zum Straßenverkehr enthalten, ferner ist darin die Pflicht für die Halter und Führer von Kraftfahrzeugen zum Ersatz eines jeden Schadens, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht, geregelt. Diese Pflicht zum Schadensersatz ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet, das heißt es muß auch dann Schadensersatz geleistet werden, wenn den Halter oder den Fahrer keine Schuld an der Entstehung des Schadens trifft. Um sicherzustellen, daß der Halter eines Kraftfahrzeuges auch wirklich Schadensersatz für alle von seinem Fahrzeug angerichteten Schäden leisten kann, ist gesetzlich der Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Außerdem enthält das Straßerverkehrsgesetz selbst noch Straf- und Bußgeldvorschriften für das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), den Mißbrauch von Kennzeichen (sechs Monate oder Geldstrafe) und das Fahren mit 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut (Geldbuße bis zu 3000,-DM). Es regelt ferner das behördliche -»Fahrverbot, das Verfahren bei Verwarnungen und die Einrichtung des Verkehrszentralregisters (Verkehrssünderkartei). Die Einzelheiten über das Verhalten im Straßenverkehr und die Zulassung zum Straßenverkehr sind jedoch auf Grund einer Ermächtigung im Gesetz durch den Bundesverkehrsminister in zwei Rechtsverordnungen geregelt: der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

ist die Benutzung der jedermann oder bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehenden Straßen. Das Recht des Straßenverkehrs ist insbesondere geregelt im Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung (z.B. § I II StVO, Verbot des Benutzen eines Telefons in der Form des Aufnehmens oder Haltens eines Hörers während der Fahrt durch einen Kraftfahrzeugführer § 23 Ia StVO) und der Straßenver- kehrszulassungsordnung. Sie enthalten zahlreiche Einzel Vorschriften über die Zulassung zum S. sowie die Regelung der konkreten Gestaltung des Verhaltens im S. § 7 StVG setzt dabei für den Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich eine Gefährdungshaftung fest. Bestimmte Verhaltensweisen im S. sind als Straftatbestände mit Strafe bedroht (insbesondere die §§ 315bff. StGB). Lit.: Straßenverkehrsrecht (Lbl.), 57. A. 2005; Straßenverkehrsrichtlinien (Lbl.), 42. A. 2005; Straßenverkehrsrecht, hg.v. Janiszewski, H., 46. A. 2007; Hent- schel, P., Straßenverkehrsrecht, 38. A. 2005; Janiszewski, H./Jagoxv, J./Burmann, M., Straßenverkehrsrecht, 19. A. 2006; Handbuch des Straßenverkehrsrechts (Lbl.) hg.v. Berz, U./Burmann, M., 14. A. 2004; Straßenverkehrsentscheidungen (Lbl.), hg.v. Cramer/Berz/ Gontard, 33. A. 2004; Sieghörtner, R., Internationales Straßenverkehrsunfallrecht, 2002; Handbuch Straßenverkehrsrecht, hg. v. Ferner, W., 2003; Heß, R. u. a.., Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2006, NJW 2007, 486; Straßenverkehrsrecht, hg. v. Buschbell, H., 2. A. 2006




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